Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013

Abschnitt:
VII. Behörden, Übergangs- u. Schlussbestimmungen

Inhalt:
7. HAUPTSTÜCK
Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraf:
§087

Kurztext:
Behörden, Zuständigkeit

Text:
(1) Baubehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die nach der Oö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.

(2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Baubehörde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
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