Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013

Abschnitt:
II.5. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Inhalt:
5. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Paragraf:
§030

Kurztext:
Blitzschutz und Erdung

Text:
(1) Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.

(2) Bauwerke mit Stromanschlüssen sind mit den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden und den Bodenverhältnissen angepassten Erdungssystemen auszustatten.
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