Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013

Abschnitt:
II.5. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Inhalt:
5. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Paragraf:
§024

Kurztext:
Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

Text:
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Beeinträchtigungen Rücksicht zu nehmen.
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