Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015

Abschnitt:
3. Hauptstück - 1. Abschnitt

Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
 ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
 
1. ABSCHNITT
 ORGANISATIONSSTRUKTUR

Paragraf:
§015

Kurztext:
Organe

Text:
Organe einer Feuerwehr sind:
 
1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant; 

2. das Feuerwehrkommando; 

3. bei Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren überdies die Vollversammlung.
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