Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungsanlagengesetz

Abschnitt:
Anlagen

Inhalt:

			

Paragraf:
§AN01

Kurztext:
Anlage 1 (zu § 11)

Text:
Inhalt der Durchführungsmaßnahmen iSd Richtlinie 2009/125/EG

In einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommission ist insbesondere Folgendes festzulegen:

           
1.
 die genaue Definition der von ihr erfassten Arten von Feuerungsanlagen;
 
2.
 die Ökodesign-Anforderung(en) an die von ihr erfasste(n) Feuerungsanlage(n), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder -fristen;
 
a)
 bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte unter denen gemäß Anhang I Nummern 1.1 und 1.2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anhang I Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Bezug auf die festgelegten Umweltaspekte;
 
b)
 bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe;
 
3.
 die in Anhang I Teil 1 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist;
 
4.
 die Anforderungen an die Installation der Feuerungsanlage, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat;
 
5.
 die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwenden;
 
6.
 Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss 93/465/EWG:
 
a)
 wenn ein anderes Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses bestimmten Verfahrens,
 
b)
 gegebenenfalls die Kriterien für die Zulassung und/oder Zertifizierung Dritter.
 
 Sind in verschiedenen Unionsvorschriften für dieselbe Feuerungsanlage verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden;
 
7.
 die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Prüfung der Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit der Durchführungsmaßnahme zu erleichtern;
 
8.
 die Länge der Übergangsfrist, während deren die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen;
 
9.
 das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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