Schlussbestimmungen Strafbestimmungen
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen: 1. nach Gegenstand und Fundstellen: a) nationale Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind; b) harmonisierte technische Spezifikationen. 2. im Volltext: a) die Baustoffliste ÖA; b) die Baustoffliste ÖE; c) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen. (2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 Z 2 durch Hinweis in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu machen. (3) Die Normen und harmonisierten technischen Spezifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 sowie die Listen gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Kärntner Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In Kundmachungen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf diese Auflage hinzuweisen.