Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kleingartengesetz

Abschnitt:
III. Baulichkeiten in Kleingartenanlagen

Inhalt:

			

Paragraf:
§007b

Kurztext:
Parteistellung

Text:
Unbeschadet der Regelung der Parteistellung im § 6 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung haben im Verfahren zur Bewilligung von Bauwerken in Kleingärten die Kleingartenvereine Parteistellung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abschnitts 3.
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