Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauvorschriften

Abschnitt:
6. Abschnitt

Inhalt:
Durchführungsverordnung; Ausnahmen

Paragraf:
§052

Kurztext:
Ausnahmen

Text:
Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß § 51 zuzulassen, wenn der Bewilligungswerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.
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