Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2002

Abschnitt:
1. Allgemeine Bestimmungen

Inhalt:
1. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§005a

Kurztext:
Angehörige

Text:
(1) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
a) der Ehegatte;
b) die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
c) die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
d) die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;
e) der eingetragene Partner.

(2) Abs. 1 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
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