1. A b s c h n i t t Allgemeine Bestimmungen
(1) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind a) der Ehegatte; b) die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; c) die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; d) die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder; e) der eingetragene Partner. (2) Abs. 1 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.