Anlagen siehe www.ris.bka.gv.at
0 Vorbemerkungen Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIBRichtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung. 1 Begriffsbestimmungen Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“. 2 Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf 2.1 Berechnungsmethode Die Berechnung des Heizwärme- bzw. Kühlbedarfs hat gemäß OIB-Leitfaden zu erfolgen. 2.2 Zuordnung zu den Gebäudekategorien 2.2.1 Wohngebäude: Die Zuordnung zur Kategorie Wohngebäude erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung, sofern andere Nutzungen im Ganzen entweder nicht mehr als 50 m² konditionierte Netto-Grundfläche aufweisen oder einen Anteil von 10% der konditionierten Brutto-Grundfläche nicht überschreiten. Wenn dieser Anteil überschritten wird, ist eine Teilung des Gebäudes und eine Zuordnung der einzelnen Gebäudeteile zur Kategorie Wohngebäude sowie zur jeweiligen Gebäudekategorie der Nicht- Wohngebäude durchzuführen. Die Überprüfung der Anforderung erfolgt im Anschluss für die jeweiligen Gebäudeteile getrennt. 2.2.2 Nicht-Wohngebäude: Bei Nicht-Wohngebäuden ist zwischen den folgenden Gebäudekategorien zu unterscheiden: 1) Bürogebäude 2) Kindergarten und Pflichtschulen 3) Höhere Schulen und Hochschulen 4) Krankenhäuser 5) Pflegeheime 6) Pensionen 7) Hotels 8) Gaststätten 9) Veranstaltungsstätten 10) Sportstätten 11) Verkaufsstätten 12) Sonstige konditionierte Gebäude Die Zuordnung zu einer der oben angeführten Gebäudekategorien erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung, sofern andere Nutzungen im Ganzen einen Anteil von 10% der konditionierten Brutto- Grundfläche nicht überschreiten. Wenn ein Anteil von 10% überschritten wird, ist eine Teilung des Gebäudes und eine Zuordnung der einzelnen Gebäudeteile zu den oben angeführten Gebäudekategorien durchzuführen. Die Überprüfung der Anforderung erfolgt im Anschluss für die jeweiligen Gebäudeteile getrennt. 2.3 Anforderungen an den Heizwärmebedarf bei Neubau von Wohngebäuden 2.3.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,WG,max,Ref pro m2 konditionierter Brutto-Grundfläche ist in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 HWBBGF,WG,max,Ref = 26 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m2a] Höchstens jedoch 78,0 [kWh/m2a] ab 1.1.2010 HWBBGF,WG,max,Ref = 19 * (1+2,5/lc) [kWh/m2a] Höchstens jedoch 66,5 [kWh/m2a] 2.3.2 Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung: Bei Gebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß Punkt 2.3.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf HWBBGF,WG,max,Ref um 8 kWh/m2a. 2.4 Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden 2.4.1 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 gelten folgende Anforderungen: 2.4.1.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB*V,NWG,max,Ref pro m³ konditioniertem Bruttovolumen (berechnet mit dem Nutzungsprofil des Wohngebäudes gemäß OIB-Leitfaden) ist, in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 HWB*V,NWG,max,Ref = 9,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 27,00 [kWh/m³a] ab 1.1.2010 HWB*V,NWG,max,Ref = 6,5 * (1+2,5/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 22,75 [kWh/m³a] 2.4.1.2 Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung: Bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß Punkt 2.4.1.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf HWB*V,NWG,max,Ref um 2 kWh/m³a oder um 1 kWh/m³a, wenn nicht mehr als die Hälfte der Nutzfläche durch eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung versorgt wird. 2.4.2 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 ist entweder die sommerliche Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110-3 einzuhalten, wobei die tatsächlichen inneren Lasten zu berücksichtigen sind, oder der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max (Nutzungsprofil Wohngebäude, Infiltration nx = 0,15) pro m³ Bruttovolumen von 1,0 kWh/m³a einzuhalten: 2.5 Anforderungen an den Heizwärmebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden 2.5.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,WGsan,max,Ref pro m2 konditionierter Brutto-Grundfläche ist, in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 HWBBGF,WGsan,max,Ref = 34,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m2a] Höchstens jedoch 102,0 [kWh/m2a] ab 1.1.2010 HWBBGF,WGsan,max,Ref = 25,0 * (1+2,5/lc) [kWh/m2a] Höchstens jedoch 87,5 [kWh/m2a] 2.5.2 Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung: Bei Gebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß Punkt 2.5.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf HWBBGF,WGsan,max,Ref um 8 kWh/m2a. 2.6 Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf bei umfassender Sanierung von Nicht- Wohngebäuden 2.6.1 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 gelten folgende Anforderungen: 2.6.1.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB*V,NWGsan,max,Ref pro m³ konditioniertem Bruttovolumen (berechnet mit dem Nutzungsprofil des Wohngebäudes gemäß OIB-Leitfaden) ist, in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 HWB*V,NWGsan,max,Ref = 11,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 33,0 [kWh/m³a] ab 1.1.2010 HWB*V,NWGsan,max,Ref = 8,5 * (1+2,5/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 30,0 [kWh/m³a] 2.6.1.2 Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung: Bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß der Punkte 2.6.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf HWB*V,NWGsan,max,Ref um 2 kWh/m³a oder um 1 kWh/m³a, wenn nicht mehr als die Hälfte der Nutzfläche durch eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung versorgt wird. 2.6.2 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 ist entweder die sommerliche Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110-3 einzuhalten, wobei die tatsächlichen inneren Lasten zu berücksichtigen sind, oder der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWGsan,max (Nutzungsprofil Wohngebäude, Infiltration nx = 0,15) pro m³ Bruttovolumen von 2,0 kWh/m³a einzuhalten. 3 Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle 3.1 Für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude können jeweils zusätzlich zur Anforderung an den Heizwärmebedarf und für sonstige Gebäude zusätzlich zur Anforderung an die U-Werte gemäß Punkt 4.1 folgende Anforderungen gestellt werden: 3.1.1 Beim Neubau ist der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 LEKmax = 32 [ - ] ab 1.1.2010 LEKmax = 27 [ - ] lc,min = 1 [ m ] wobei gilt: lc,min kleinstmögliche charakteristische Länge lc 3.1.2 Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung: Beim Neubau von Wohngebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 LEKmax = 36 [ - ] ab 1.1.2010 LEKmax = 31 [ - ] lc,min = 1 [ m ] 3.1.3 Bei der umfassenden Sanierung ist der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 LEKsan,max = 40 [ - ] ab 1.1.2010 LEKsan,max = 36 [ - ] lc,min = 1 [ m ] 3.1.4 In Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes ergibt sich der maximal zulässige LEK-Wert wie folgt: LEKStandort = LEKmax * 3400 / HGTStandort wobei bedeutet: LEKStandort maximal zulässiger LEK-Wert am Gebäudestandort [-] LEKmax maximal zulässiger LEK-Wert mit der Heizgradtageszahl von 3400 Kd gemäß der Punkte 3.1.1, 3.1.2 bzw. 3.1.3 [-] HGTStandort Heizgradtagzahl (HGT12/20) am Gebäudestandort [Kd], jedoch höchstens 4000 Kd 3.2 Anforderungen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ausgenommen umfassende Sanierung Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden, ausgenommen umfassende Sanierung, sind, sofern die jeweiligen Bauteile verändert bzw. ausgetauscht werden, die U-Werte gemäß der Tabelle in Punkt 5.1 einzuhalten. 4 Anforderung an den Endenergiebedarf 4.1 Berechnungsmethode Die Berechnung des Endenergiebedarfs hat gemäß OIB-Leitfaden zu erfolgen. 4.2 Anforderung an den Endenergiebedarf bei Neubau von Wohngebäuden Bei Neuerrichtung eines Wohngebäudes sind folgende Anforderungen einzuhalten: EEBBGF,WG < HWBBGF,WG,max,Standort + WWWBBGF + fHT * HTEBBGF,WG,Ref wobei gilt EEBBGF,WG Spezifischer Endenergiebedarf bei Neubau von Wohngebäuden HWBBGF,WG,max,Standort maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Brutto- Grundfläche am Gebäudestandort HWBBGF,WG,max,Standort = HWBBGF,WG,max,Ref * HGTStandort / 3400 HWBBGF,WG,max,Ref maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf gemäß Punkt 2.3 HGTStandort Heizgradtageszahl (HGT12/20) am Gebäudestandort WWWBBGF auf die Brutto-Grundfläche bezogener Warmwasserwärmebedarf HTEBBGF,WG,Ref Spezifischer Heiztechnikenergiebedarf einer Referenzausstattung gemäß OIBLeitfaden bezogen auf die konditionierte Brutto-Grundfläche fHT Faktor zur Anhebung des spezifischen Heiztechnikenergiebedarfs der Referenzausstattung ab Inkrafttreten bis 31.12.2009: fHT = 1,15 ab 1.1.2010: fHT = 1,05 4.3 Anforderung an den Endenergiebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden Bei umfassender Sanierung eines Wohngebäudes sind folgende Anforderungen einzuhalten: EEBBGF,WGsan < HWBBGF,Wgsan,max,Standort + WWWBBGF + fHT * HTEBBGF,WGsan,Ref wobei gilt EEBBGF,WGsan Spezifischer Endenergiebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden HWBBGF,WGsan,max,Standort maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Brutto- Grundfläche am Gebäudestandort HWBBGF,WGsan,max,Standort = HWBBGF,WGsan,max,Ref * HGTStandort / 3400 HWBBGF,WGsan,max,Ref maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf gemäß Punkt 2.5 HGTStandort Heizgradtageszahl (HGT12/20) am Gebäudestandort WWWBBGF auf die Brutto-Grundfläche bezogener Warmwasserwärmebedarf HTEBBGF,WGsan,Ref Spezifischer Heiztechnikenergiebedarf einer Referenzausstattung gemäß OIBLeitfaden bezogen auf die konditionierte Brutto-Grundfläche. Als Referenzausstattung sind nur jene Bestandteile des Heiztechniksystems gemäß OIBLeitfaden heranzuziehen, deren thermisch-energetische Verbesserung technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig und möglich ist. fHT Faktor zur Anhebung des spezifischen Heiztechnikenergiebedarfs der Referenzausstattung ab Inkrafttreten bis 31.12.2009: fHT = 1,15 ab 1.1.2010: fHT = 1,05 5 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile 5.1 Allgemeine Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile Unbeschadet der Bestimmungen gemäß der Punkte 2 und 4 dürfen bei Neubau eines Gebäudes sowie bei Erneuerung oder Instandsetzung des betreffenden Bauteiles bei konditionierten Räumen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden: Bauteil U-Wert [W/m²K] WÄNDE gegen Außenluft 0,35 Kleinflächige WÄNDE gegen Außenluft (z.B. bei Gaupen), die 2% der Wände des gesamten Gebäudes gegen Außenluft nicht überschreiten, sofern die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit) eingehalten wird. 0,70 TRENNWÄNDE zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten 0,90 WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) 0,60 WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume 0,35 WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen 0,50 ERDBERÜHRTE WÄNDE UND FUSSBÖDEN 0,40 FENSTER, FENSTERTÜREN, VERGLASTE oder UNVERGLASTE TÜ- REN (bezogen auf Prüfnormmaß) und sonstige vertikale TRANSPARENTE BAUTEILE gegen unbeheizte Gebäudeteile 2,50 FENSTER und FENSTERTÜREN in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüfnormmaß) 1,40 Sonstige FENSTER, FENSTERTÜREN und vertikale TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft, VERGLASTE oder UNVERGLASTE AUSSENTÜREN (bezogen auf Prüfnormmaß) 1,70 DACHFLÄCHENFENSTER gegen Außenluft 1,70 Sonstige TRANSPARENTE BAUTEILE horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft 2,00 DECKEN gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über Durchfahrten sowie DACHSCHRÄGEN gegen Außenluft 0,20 INNENDECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile 0,40 INNENDECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten 0,90 Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen Anforderungen für Wände. 5.2 Spezielle Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile 5.2.1 Bei Wand-, Fußboden- und Deckenheizungen muss unbeschadet der unter Punkt 5.1 angeführten Mindestanforderungen der Wärmedurchlasswiderstand R der Bauteilschichten zwischen der Heizfläche und der Außenluft mindestens 4,0 m2K/W, zwischen der Heizfläche und dem Erdreich oder dem unbeheizten Gebäudeteil mindestens 3,5 m2K/W betragen. 5.2.2 Werden Heizkörper vor außen liegenden transparenten Bauteilen angeordnet, darf der U-Wert des Glases 0,7 W/m2K nicht überschreiten, es sei denn zur Verringerung der Wärmeverluste werden zwischen Heizkörper und transparentem Bauteil geeignete, nicht demontierbare oder integrierte Abdeckungen mit einem Wärmedurchlasswiderstand R von mindestens 1 m2K/W angebracht. 6 Anforderungen an Teile des energietechnischen Systems Unbeschadet der Bestimmungen gemäß der Punkte 2 und 4 sind die folgenden Anforderungen an Teile des energietechnischen Systems zu erfüllen. 6.1 Wärmeverteilung Bei erstmaligem Einbau, bei Erneuerung oder überwiegender Instandsetzung von Wärmeverteilungssystemen und Warmwasserleitungen einschließlich Armaturen ist deren Wärmeabgabe durch die folgenden technischen Maßnahmen zu begrenzen: Art der Leitungen bzw. Armaturen Mindestdämmdicke bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) Leitungen / Armaturen in nicht konditionierten Räumen 2/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 100 mm Bei Leitungen/Armaturen in Wand und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern 1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 50 mm Leitungen / Armaturen in konditionierten Räumen 1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 50 mm Leitungen im Fußbodenaufbau 6 mm (kann entfallen bei Verlegung in der Trittschalldämmung bei Decken gegen konditionierte Räume) Stichleitungen keine Anforderungen Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(mK) sind die Mindestdämmdicken mit Hilfe von in den Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren umzurechnen. 6.2 Wärmespeicher Eine Anlage zur Wärmespeicherung, die erstmalig eingebaut wird oder eine bestehende ersetzt, ist derart auszuführen, dass die Wärmeverluste der mit dem Speicher verbundene Anschlussteile und Armaturen gemäß OIB-Leitfaden begrenzt werden. Bei Warmwasserspeichern sind Anschlüsse in der oberen Hälfte des Speichers nach unten zu führen oder als Thermosyphon auszuführen. 6.3 Lüftungsanlagen Bei erstmaligem Einbau, bei Erneuerung oder überwiegender Instandsetzung von Lüftungsanlagen muss die spezifische Leistungsaufnahme (SFP) von Ventilatoren in Lüftungsanlagen der Klasse I gemäß ÖNORM EN 13779 entsprechen. 6.4 Wärmerückgewinnung Raumlufttechnische „Zu- und Abluftanlagen“ sind bei ihrem erstmaligen Einbau oder bei ihrer Erneuerung mit einem System zur Wärmerückgewinnung auszustatten. Dabei sind hygienische Standards zu berücksichtigen. 7 Sonstige Anforderungen 7.1 Vermeidung von Wärmebrücken Gebäude sind bei Neubau und umfassender Sanierung so zu planen und auszuführen, dass Wärmebrücken möglichst minimiert werden. Im Falle zweidimensionaler Wärmebrücken ist jedenfalls die ÖNORM B 8110-2 einzuhalten. 7.2 Luft- und Winddichte 7.2.1 Die Gebäudehülle beim Neubau muss dauerhaft luft- und winddicht ausgeführt sein. Die Luftwechselrate n50 – gemessen bei 50 Pascal Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt über Unter- und Überdruck und bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen – darf den Wert 3 pro Stunde nicht überschreiten. Wird eine mechanisch betriebene Lüftungsanlage mit oder ohne Wärmerückgewinnung eingebaut, darf die Luftwechselrate n50 den Wert 1,5 pro Stunde nicht überschreiten. Bei Einfamilien-, Doppel- bzw. Reihenhäusern ist dieser Wert für jedes Haus, bei Mehrfamilienhäusern für jede Wohneinheit einzuhalten. Ein Mitteln der einzelnen Wohnungen ist nicht zulässig. Bei Nicht- Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 bezieht sich die Anforderung auf die gesamte Gebäudehülle. 7.2.2 Bei Anwendung eines Prüfverfahrens ist die Luftwechselrate n50 gemäß ÖNORM EN 13829 zu ermitteln. 7.3 Sommerlicher Überwärmungsschutz Die sommerliche Überwärmung von Gebäuden ist zu vermeiden. Bei Neubau und umfassender Sanierung von Wohngebäuden ist die ÖNORM B 8110-3 einzuhalten. 7.4 Zentrale Wärmebereitstellungsanlage Für Neubau von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten ist eine zentrale Wärmebereitstellungsanlage zu errichten. Folgende Fälle sind von dieser Bestimmung ausgenommen: a) das Gebäude wird mit Fernwärme oder Gas beheizt; b) der jährliche Heizwärmebedarf des Gebäudes beträgt nicht mehr als 25 kWh pro m2 konditionierter Brutto-Grundfläche. c) Reihenhäuser 7.5 Elektrische Widerstandsheizungen Beim Neubau von Gebäuden dürfen elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden. 7.6 Alternative Energiesysteme Bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere a) Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, b) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, c) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, d) Wärmepumpen und e) Brennstoffzellen. 8 Energieausweis 8.1 Allgemeines 8.1.1 Der Energieausweis ist von qualifizierten und befugten Personen auszustellen. 8.1.2 Der Energieausweis besteht aus: • einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, • einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten und • einem Anhang, der den Vorgaben der Regeln der Technik entsprechen muss Im Anhang ist detailliert anzugeben, mit Hilfe welcher Möglichkeiten der zur Verfügung stehenden ÖNORMen und Hilfsmitteln (z. B. Software) dieser erstellt wurde. Weiters ist anzugeben, wie die Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten) ermittelt wurden. 8.1.3 Stufen der Effizienzskala für die grafische Darstellung des jährlichen Heizwärmebedarfs HWBBGF,Ref pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden von Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden Für die Klassengrenzen werden folgende Werte festgelegt: • Klasse A++: HWBBGF,Ref 10 kWh/m²a • Klasse A+: HWBBGF,Ref 15 kWh/m²a • Klasse A: HWBBGF,Ref 25 kWh/m²a • Klasse B: HWBBGF,Ref 50 kWh/m²a • Klasse C: HWBBGF,Ref 100 kWh/m²a • Klasse D: HWBBGF,Ref 150 kWh/m²a • Klasse E: HWBBGF,Ref 200 kWh/m²a • Klasse F: HWBBGF,Ref 250 kWh/m²a • Klasse G: HWBBGF,Ref > 250 kWh/m²a Der Balken mit der eingetragenen HWB hat derart abgebildet zu werden, dass die vertikale Mitte des Balkens genau auf die Höhe der Skalierung, die sich durch die Energieeffizienzskala ergibt, zeigt. Für die Randbereiche bedeutet das, dass Werte für HWBBGF,Ref von < 5 kWh/m²a vertikal am oberen Skalenende angeführt werden bzw. Werte für HWBBGF,Ref von > 225 kWh/m²a am unteren Skalenende angeführt werden. Als praktisches Beispiel sei ein Ergebnis von HWBBGF,Ref von 50 kWh/m²a angeführt, das zur Hälfte in die Klasse B fällt und zur Hälfte in die Klasse C, dessen vertikale Mitte also auf die Klassengrenze B/C zeigt. Das Aussehen des Balkens kann wie folgt beschrieben werden: An der Stelle XXX wird das Ergebnis HWBBGF,Ref ganzzahlig gerundet dargestellt. Für Nicht-Wohngebäude ist HWBBGF,Ref unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils zu verwenden. 8.1.4 Die ersten beiden Seiten des Energieausweises haben den Mustern gemäß Anhang A dieser Richtlinie zu entsprechen. 8.2 Inhalt des Energieausweises für Wohngebäude 8.2.1 Der Energieausweis für Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten: a) Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten; b) Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes c) Endenergiebedarf des Gebäudes; d) Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. 8.2.2 Der Heizwärmebedarf ist sowohl für das Referenzklima als auch für das Standortklima anzugeben. Alle Werte sind zonenbezogen in kWh/a und spezifisch in kWh/m²a anzugeben. 8.3 Inhalt des Energieausweises für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 8.3.1 Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten: a) Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten; b) Kühlbedarf des Gebäudes c) Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanischer Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes d) Endenergiebedarf des Gebäudes e) Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. 8.3.2 Der Heizwärmebedarf ist sowohl für das Referenzklima als auch für das Standortklima anzugeben. Alle Werte sind zonenbezogen in kWh/a und spezifisch in kWh/m²a anzugeben. 8.4 Inhalt des Energieausweises für sonstige konditionierte Gebäude (Gebäudekategorie 12) 8.4.1 Der Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude (Gebäudekategorie 12) hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten: a) U-Werte der Bauteile b) Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. 8.4.2 Für Sonstige Gebäude wird abweichend von Punkt 8.1 keine Effizienzskala auf der ersten Seite angegeben. Ebenso sind Angaben über den Endenergiebedarf und allenfalls den Primärenergiebedarf sowie CO2-Emissionen nicht erforderlich. 9 Ausnahmen Die folgenden Gebäude und Gebäudekategorien sind von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgenommen: a) Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde, b) Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; c) Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden; d) Gebäude, für die die Summe der HGT12/20 der Monate, in denen eine Nutzung vorgesehen ist, nicht mehr als 680 Kd beträgt. (Angehängte Muster sind nicht darstellbar)