Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008

Abschnitt:
Anlagen

Inhalt:
Anlagen siehe www.ris.bka.gv.at

Paragraf:
§AN05

Kurztext:
Anlage 5

Text:
0 Vorbemerkungen
Diese Richtlinie ist für Gebäude und Gebäudeteile anzuwenden, welche dem längeren Aufenthalt
von Menschen dienen und deren widmungsgerechte Nutzung einen Ruheanspruch bewirkt. Dazu
zählen insbesondere Wohngebäude, Wohnheime, Bürogebäude, Beherbergungsstätten, Schulen,
Kindergärten, Krankenhäuser, Gebäude für religiöse Zwecke etc.
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIBRichtlinien
– Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die schalltechnischen Begriffsbestimmungen der ÖNORM B 8115-1 sowie die allgemeinen
Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2 Baulicher Schallschutz
2.1 Anwendungsbereich
Die festgelegten Anforderungen dienen der Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes von Aufenthalts-
und Nebenräumen vor Schallimmissionen von Außen und aus anderen Nutzungseinheiten
desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden.
2.2 Anforderungen an den baulichen Schallschutz
2.2.1 Zur Ermittlung der Anforderungen ist das Standardverfahren gemäß ÖNORM B 8115-2 anzuwenden.
2.2.2 Für Räume in Betriebseinheiten können im Einzelfall abweichende Anforderungen erforderlich bzw.
ausreichend sein. Dabei können (z.B. bei Alten- und Pflegeheimen, Krankenanstalten oder Schutzhütten
in Extremlage) auch organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor Lärm in Rechnung gestellt
werden.
3 Raumakustik
3.1 Anwendungsbereich
Die Anforderungen an die Raumakustik gelten, wenn Mindestmaßnahmen hinsichtlich der Hörsamkeit
und/oder der Mindestlärmminderung in Räumen erforderlich sind. Ausgenommen sind Räume
mit außerordentlich hohen Anforderungen an die akustischen Verhältnisse (z.B. Opernhäuser, Konzertsäle,
Tonaufnahmestudios).
3.2 Anforderungen zur Hörsamkeit
Für Räume mit der Nutzung Sprache (Hörsäle, Vortragsräume) und mit der Nutzung Kommunikation
(Klassenräume, Medienräume, Besprechungsräume, Räume für audivisuelle Darbietung) gelten
die jeweiligen Anforderungen zur Hörsamkeit gemäß ÖNORM B 8115-3 eingeschränkt auf die Oktavbänder
von 250 Hz bis 2000 Hz.
Abweichungen von +/- 20 % vom Wert für die optimale Nachhallzeit sind zulässig.
3.3 Anforderungen zur Lärmminderung
3.3.1 Für Räume, an die zum Schutze der Nutzer Anforderungen an die Lärmminderung gestellt werden
(wie z.B. Arbeitsräume, Werkstätten, Büros, Kindergartenräume, Speiseräume), sind die Mindestanforderungen
für die Lärmminderung gemäß ÖNORM B 8115-3 einzuhalten.
3.3.2 Eine Abweichung von den Anforderungen gemäß Punkt 3.3.1 ist zulässig, wenn aus nachvollziehbaren
betriebstechnischen oder anderen technischen bzw. bauphysikalischen Gründen (z.B. Klimabelastung,
Hygiene) die Anordnung von absorbierenden Oberflächen nicht im erforderlichen Ausmaß
möglich ist.
4 Erschütterungsschutz
4.1 Anwendungsbereich
In Gebäuden, Gebäudeteilen und anderen Bauwerken sind Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung
von Schwingungen aus technischen Einrichtungen und anderen Schwingungserregern
derart zu treffen, dass keine unzumutbaren Störungen durch Erschütterungen für Personen in Aufenthaltsräumen
desselben Gebäudes oder in Aufenthaltsräumen benachbarter Gebäude auftreten.
Nicht Gegenstand der Richtlinie ist der Schutz vor Erschütterungen, welche aus anderen Bauwerken
auf die Gebäude und Gebäudeteile einwirken.
4.2 Anforderungen
Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Schwingungen und der Erfüllung des ausreichenden Erschütterschutzes
ist der Stand der Technik heranzuziehen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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