Anlagen siehe www.ris.bka.gv.at
0 Vorbemerkungen Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIBRichtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung. 1 Begriffsbestimmungen Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“. 2 Erschließung 2.1 Vertikale Erschließung 2.1.1 Zur vertikalen Erschließung sind Treppen herzustellen. Anstelle von Treppen sind Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 % zulässig. Für den Zugang zu nicht ausgebauten Dachböden sind auch einschiebbare Treppen oder Leitern zulässig. 2.1.2 Treppen im Verlauf von Fluchtwegen, ausgenommen Wohnungstreppen, sind bis zum Ausgangsniveau durchgehend auszubilden. 2.1.3 Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei - Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen - Garagen mit drei oder mehr unterirdischen Geschoßen Dies gilt nicht für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser. 2.1.4 Sind Personenaufzüge erforderlich, müssen - alle Geschoße, einschließlich Keller- und Garagengeschoße, aufgeschlossen werden, wobei bei Wohnungen, die sich über mehrere Ebenen erstrecken, zumindest die Eingangsebene angefahren werden muss, - die Abmessungen der Grundfläche des Fahrkorbes mindestens 110 cm breit und mindestens 140 cm tief sein, wobei die Tür an der Schmalseite anzuordnen ist. Für Aufzüge mit Übereckbeladung ist eine Mindestgröße von 150 cm x 150 cm erforderlich, - die Fahrkorb- und Schachttüren als waagrecht bewegte selbsttätig kraftbetätigte Schiebetüren mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 90 cm ausgeführt werden. 2.1.5 Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau der Aufenthaltsräume von mehr als 32 m müssen zumindest zwei Personenaufzüge vorhanden sein. Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau der Aufenthaltsräume von mehr als 22 m muss zumindest einer dieser Personenaufzüge eine innere Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite x 2,10 m Tiefe aufweisen. 2.2 Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen 2.2.1 Hauptgänge müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Nebengängen genügt eine lichte Durchgangsbreite von 1,00 m. 2.2.2 Bei Treppen darf die lichte Treppenlaufbreite zwischen seitlich begrenzenden Bauteilen (z.B. Handläufe, Teile der Umwehrung, Wandoberflächen) die Mindestmaße der folgenden Tabelle 1 nicht unterschreiten. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Rampen. Tabelle 1: Treppenarten lichte Treppenlaufbreite in m Haupttreppen ausgenommen Wohnungstreppen 1,20 Wohnungstreppen 0,90 Nebentreppen 0,60 2.2.3 Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm erhöht werden. Die Personenzahlen bei Gängen oder Treppen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf einen Gang oder eine Treppe angewiesen sind. Sofern der Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, bezieht sich diese Anzahl auf jeweils drei unmittelbar übereinanderliegende Geschoße. 2.2.4 Die Mindestbreite von Gängen in allgemein zugänglichen Bereichen und von Treppen darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Dabei bleiben unberücksichtigt: - stellenweise Einengung in Gängen um nicht mehr als 10 cm (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge, Türen in geöffnetem Zustand), - Treppenlifte in nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstellung) um nicht mehr als 30 cm. 2.2.5 Bei Haupttreppen ist nach maximal 20 Stufen ein Podest zu errichten. Bei Podesten mit Richtungsänderung muss die Podesttiefe zumindest der lichten Treppenlaufbreite entsprechen. 2.2.6 Zwischen Türen und Treppen ist ein ausreichender Abstand einzuhalten. 2.2.7 Bei Haupttreppen mit gekrümmter Gehlinie ist im Abstand von 20 cm vom inneren Rand der lichten Treppenlaufbreite ein Stufenauftritt von mindestens 15 cm, bei Wohnungstreppen von mindestens 12 cm einzuhalten. 2.2.8 In Treppenhäusern ist im Verlauf von Fluchtwegen eine lichte Treppenlaufbreite von höchstens 2,40 m zulässig. Bei sonstigen Treppen im Verlauf von Fluchtwegen sind zusätzliche Handläufe zur Unterteilung der Treppenlaufbreite erforderlich, wenn diese 2,40 m überschreitet. 2.3 Durchgangshöhe bei Treppen, Rampen und Gängen Die lichte Durchgangshöhe bei Treppen, gemessen an der Stufenvorderkante sowie bei Rampen und Gängen muss mindestens 2,10 m betragen. 2.4 Vermeidung des Unterlaufens von Podesten, Treppenläufen und Rampen In allgemein zugänglichen Bereichen sind Flächen vor und unter Podesten, Treppenläufen, Rampen und dergleichen mit weniger als 2,10 m Durchgangshöhe, so zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden. 2.5 Durchgangslichte und Anordnung von Türen 2.5.1 Die lichte Durchgangsbreite von einflügeligen Türen und Gehflügeln bei zweiflügeligen Türen muss mindestens 80 cm betragen. Türen im Verlauf vom Haupteingang von Wohngebäuden bis einschließlich der Wohnungseingangstüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm aufweisen. 2.5.2 Die lichte Durchgangshöhe von Türen hat mindestens 2 m zu betragen. 2.5.3 Türen von Toiletten mit einer Raumgröße unter 1,8 m² dürfen nicht nach innen öffnend ausgeführt sein. 2.6 Türen im Verlauf von Fluchtwegen 2.6.1 Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende lichte Durchgangsbreiten aufweisen: für höchstens 20 Personen: 80 cm, für höchstens 40 Personen: 90 cm, für höchstens 60 Personen: 100 cm, für höchstens 120 Personen: 120 cm. Liegen zwei Türen im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als eine Tür. Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Durchgangsbreite von 120 cm für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm. Die angeführten Personenzahlen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die auf eine Tür angewiesen sind. Sofern der Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, bezieht sich diese Anzahl auf jeweils drei unmittelbar übereinanderliegende Geschoße. 2.6.2 Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig ausgeführt werden. 2.6.3 Aus einem Raum, der zum Aufenthalt für mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens zwei ausreichend weit voneinander entfernte Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen. 2.6.4 Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen sowie Türen, auf die im Fluchtfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen in Fluchtrichtung öffnend ausgeführt werden und jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können. 2.6.5 Ausgangstüren und sonstige Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen, wie z.B. aus öffentlichen Gebäuden oder Orten mit Publikumsverkehr, müssen, sofern mit Paniksituationen zu rechnen ist, jedenfalls jedoch, wenn jeweils mehr als 120 Personen auf sie angewiesen sind, im Verlauf von Fluchtwegen mit einem Paniktürverschluss ausgestattet sein. 2.7 Kfz-Stellplätze in Bauwerken und im Freien 2.7.1 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks müssen so angelegt sein, dass eine sichere Zuund Abfahrt gewährleistet ist, wobei die Breite der Zu- und Abfahrten mindestens 3,0 m betragen muss. 2.7.2 Größere Fahrbahnbreiten oder Schrammborde sind anzuordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Zu- und Abfahrt erforderlich ist. Schrammborde zählen mit einer Breite bis zu insgesamt 30 cm zur Fahrbahnbreite. Ab einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² sind jedenfalls getrennte Erschließungsflächen für Fußgänger und eigene Fahrspuren für Zu- und Abfahrten zu errichten und zu kennzeichnen. 2.7.3 Die maximale Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 15 %, von überdeckten oder beheizten Rampen 18 % nicht überschreiten. Im Bereich von 5,0 m ab der öffentlichen Verkehrsfläche darf die Neigung der Rampe nicht mehr als 5 % betragen. 2.7.4 Die Fläche von Kfz-Stellplätzen und die Breite der Fahrgassen sind nach der Art und Anordnung der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für PKW-Stellplätze gelten die Mindestwerte von Tabelle 2. Tabelle 2: Senkrechtaufstellung Schrägaufstellung Längsaufstellung Winkel des Stellplatzes zur Fahrgasse 90 ° 60 ° 45 ° 0 ° Stellplatzgröße für PKW 2,30 m x 4,80 m 2,50 m x 4,80 m 2,50 m x 4,80 m 2,30 m x 6,00 m Stellplatzgröße für PKW für Menschen mit Behinderung 3,50 m x 4,80 m 3,50 m x 4,80 m 3,50 m x 6,50 m Fahrgassenbreite 6,50 m 6,00 m 4,50 m 3,50 m 3,00 2.7.5 Bei Nutzflächen von mehr als 250 m2 sind die Kfz-Stellplätze dauerhaft zu kennzeichnen. 2.7.6 Die lichte Höhe muss über die gesamte Fläche der Fahrgassen und Rampen sowie der Kfz- Stellplätze nach der Art der Fahrzeuge bemessen werden, jedoch mindestens 2,10 m betragen. Entlang der Rückwand von senkrechten oder schrägen Stellplätzen ist bis zu einer Tiefe von 0,70 m eine Einschränkung der lichten Höhe auf 1,80 m durch Einbauten zulässig, sofern diese so gesichert oder markiert sind, dass eine Verletzungsgefahr vermieden wird. 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen 3.1 Allgemeine Anforderungen 3.1.1 Bauwerkszugänge, Gänge und Treppen müssen eben, befestigt und trittsicher sein und über eine ausreichend rutschhemmende Oberfläche verfügen. 3.1.2 Im Verlauf von Gängen in allgemein zugänglichen Bereichen sowie bei Treppenpodesten sind Einzelstufen und sonstige einzelne Niveausprünge unzulässig. 3.1.3 Schwellen und Türanschläge dürfen 2 cm nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind Balkonund Terrassentüren sowie Türen zu Technikräumen (z.B. Öllagerräume). 3.2 Treppen 3.2.1 Die Stufenhöhe und der Stufenauftritt von Gebäudetreppen müssen den Werten der folgenden Tabelle 3 entsprechen. Die Stufen von Haupttreppen müssen in ihrem gesamten Verlauf gleich hoch und in der Lauflinie gleich tief sein. Tabelle 3: Treppenarten Stufenhöhe in cm Höchstmaß Stufenauftritt in cm Mindestmaß Haupttreppen Gebäudetreppen im Freien 16 30 höchstens 3 Geschoße oder mehr als 3 Geschoße mit Personenaufzug 18 27 Allgemeine Gebäudetreppen mehr als 3 Geschoße ohne Personenaufzug 16 30 Wohnungstreppen 20 24 Nebentreppen 21 21 3.2.2 Bei Gebäudetreppen mit mehr als 3 Stufen müssen in einer Höhe von 90 bis 100 cm auf beiden Seiten Handläufe angebracht werden. Bei Wohnungs- und Nebentreppen genügt ein Handlauf auf einer Seite. 4 Schutz vor Absturzunfällen 4.1 Absturzsicherungen 4.1.1 Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls ab einer Fallhöhe von 100 cm, sind mit einer Absturzsicherung mit Brust- und Mittelwehr oder mit einer anderen geeigneten Vorrichtung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken) widerspricht. 4.1.2 Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 100 cm, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m, gemessen von der Standfläche, mindestens 110 cm zu betragen. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Breite von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungsbreite abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden. 4.1.3 Öffnungen in Absturzsicherungen dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größer als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise erschwert. 4.1.4 Bei Geländern über einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 12 cm durchgeschoben werden kann. Bei Geländern neben einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 7,5 cm durchgeschoben werden kann. Dabei darf der lichte Horizontalabstand zwischen Umwehrung und Treppenlauf nicht mehr als 3 cm betragen. Bei Setzstufen darf der offene lichte Abstand höchstens 12 cm betragen. 4.1.5 Die Anforderungen nach 4.1.3 und 4.1.4 gelten nicht, wenn der Verwendungszweck des Bauwerkes die Zugänglichkeit von Kindern typischerweise nicht erwarten lässt (z.B. in Bereichen von Bauwerken, die ausschließlich ArbeitnehmerInnen oder Betriebsangehörigen zugänglich sind). 4.1.6 In Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen für Kinder bis 10 Jahren sind Fenster bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m mit einer Kindersicherung auszustatten. 4.1.7 An Dächern mit mehr als 25 Grad Neigung sind Vorrichtungen gegen das Abstürzen bei Dacharbeiten anzubringen. 4.2 Abdeckungen Schächte, Ausstiege, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden. Abdeckungen in allgemein zugänglichen Bereichen sind, sofern ein unbefugtes Öffnen nicht schon durch bloßes Eigengewicht der Abdeckung ausgeschlossen werden kann, durch andere Maßnahmen (z.B. Absperreinrichtungen) zu sichern. 4.3 Verglasungen mit absturzsichernder Funktion Verglasungen, die als Absturzsicherungen dienen, müssen unbeschadet der Bestimmungen gemäß 5.1.1 bis 5.1.3 aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen. Bei Isolierverglasungen und Verglasungen mit mehreren Scheiben (z.B. Verbundverglasungen) gilt dies für zumindest für eine Scheibe. 5 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen 5.1 Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion 5.1.1 Folgende Glaselemente müssen unbeschadet der Bestimmungen gemäß 4.3 aus geeignetem Sicherheitsglas, wie z.B. ESG, hergestellt sein: - Ganzglastüren und Verglasungen in Türen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche, - vertikale Verglasungen (wie z.B. Glaswände) entlang begehbarer Flächen bis 1,00 m Höhe über der Standfläche. Davon sind Fenster ab einer Parapethöhe von 85 cm ausgenommen. - vertikale Verglasungen (wie z.B. Glaswände) entlang begehbarer Flächen in Bauwerken mit möglichem Menschengedränge bis 1,50 m Höhe über der Standfläche. 5.1.2 Anstelle der Verwendung von Sicherheitsglas gemäß Punkt 5.1.1 können auch Schutzvorrichtungen angebracht oder konstruktive Maßnahmen getroffen werden, die ein gefahrbringendes Splittern des Glases bei Anprall von Personen verhindern. 5.1.3 Werden vertikale Verglasungen aus ESG mit einer Absturzhöhe des Glases von mehr als 4,0 m hergestellt, müssen sie über Schutzvorrichtungen verfügen oder konstruktive Maßnahmen aufweisen, sodass bei Bruch der Verglasung durch Herabfallen von Glasstücken eine Gefährdung von darunter befindlichen Personen vermieden wird. 5.1.4 Glastüren und große Glasflächen sind in allgemein zugänglichen Bereichen mit geeigneten, optischen Markierungen sichtbar zu machen. 5.2 Abrutschen von Eis und Schnee Bei geneigten Dächern sind bauliche Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis auf Nachbargrundstücke und allgemein zugängliche Bereiche zu treffen. 5.3 Glasdächer, Oberlichten, Dachflächenfenster und Glashäuser 5.3.1 Einfachverglasungen und untere Scheiben von Isolierverglasungen müssen bei Überkopfverglasungen mit einer Neigung zur Vertikalen von mehr als 15°, wie z. B. bei Glasdächern, Oberlichten und Dachflächenfenstern, aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein. Davon ausgenommen sind Glashäuser bis zu 20 m2 Nutzfläche, die keine Aufenthaltsräume sind. 5.3.2 Bei Glashäusern, die gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, gelten die Anforderungen gemäß 5.3.1 zumindest über Verkehrswegen und über Kundenbereichen. 5.4 Vor- und abgehängte Bau- und Fassadenteile Vor- und abgehängte Bauteile und Fassadensysteme sind gegen Herabfallen zu sichern. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn diese Bauteile und Fassadensysteme entsprechend einer europäisch technischen Zulassung oder einer harmonisierten europäischen Norm ausgeführt sind. 6 Verbrennungsschutz Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührung abzusichern. 7 Blitzschutz Bauwerke sind mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Davon ausgenommen sind Bauwerke, bei denen sich auf Grund einer Risikoanalyse ergibt, dass ein Blitzschutz nicht erforderlich ist, sowie Ein- und Zweifamilienhäuser. 8 Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken 8.1 Allgemeine Anforderungen Bauwerke, die barrierefrei auszugestalten sind, müssen zumindest die bautechnischen Anforderungen der Punkte 8.1.1 bis 8.1.3 erfüllen. 8.1.1 Für Wohngebäude gelten folgende Punkte der ÖNORM B 1600: - 3.1.5 (Rampen) - 3.1.6.2 bis 3.1.6.7 (Stellplätze für Personenkraftwagen von behinderten Menschen) - 3.2.2.1 bis 3.2.2.9 (Eingänge und Türen) - 3.2.3 (Horizontale Verbindungswege) - 3.2.4 (Vertikale Verbindungswege) ausgenommen der Verweis auf die ÖNORM EN 81-70 in Punkt 3.2.4.3 - 3.2.5.2 bis 3.2.5.3.1 (Sanitärräume) - 3.2.5.4 (Sanitärräume) - 3.2.6 (Allgemein zugängliche Nutzräume) - 3.2.9 (Freibereiche) - 4.3 (Barrierefreie Sanitärräume) - 5 (Kennzeichnung) 8.1.2 Für den anpassbaren Wohnbau gilt abweichend zu 8.1.1 für Sanitärräume Punkt 3.2.7 (Anpassbarer Wohnbau) der ÖNORM B 1600. 8.1.3 Für Nichtwohngebäude gelten zusätzlich zu 8.1.1 die Punkte 3.2.10.1 und 3.2.10.2 (Spezielle bauliche Ausführungen) der ÖNORM B 1600. Punkt 3.2.6 der ÖNORM B 1600 gilt nicht. 8.2 Zusätzliche Anforderungen 8.2.1 Nach Maßgabe der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes sind bei Toiletten- Gruppen barrierefreie Toiletten anzuordnen. Wird jeweils nur eine Damen- und eine Herren-Toilette errichtet, muss eine (vorzugsweise die Damentoilette) barrierefrei ausgeführt werden. Ist nur eine geschlechtsneutrale Toilette vorhanden, ist diese barrierefrei auszugestalten. 8.2.2 Nach Maßgabe der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes müssen Erschließungsflächen im Gebäude und die dem Gebäude zugeordneten Außenerschließungsflächen mit taktilen, visuellen oder akustischen Leitsystemen ausgestattet werden, die wesentliche Informationen und Orientierungshilfen für Besucher und Kunden anbieten. 8.2.3 In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Gästebetten ist zumindest ein Gästezimmer und ab jeweils weiteren 100 Gästebetten je ein weiteres Gästezimmer barrierefrei auszugestalten. 8.3 Ausnahmen Die Bestimmungen der Punkte 8.1 und 8.2 gelten nicht für Schutzhütten in Extremlage, die nur über eine schlichte Ausstattung verfügen sowie nur zu Fuß in einer Gehzeit von mehr als einer Stunde zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossen sind.