Anlagen siehe www.ris.bka.gv.at
0 Vorbemerkungen Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung dieser Richtlinie - der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie - die Brandausbreitung eingeschränkt wird. Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt dies auch als erfüllt, wenn - die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 und - die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich - sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen werden kann - beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht abgedeckt sein. Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 “Brandschutz“ sowie andere landesrechtliche und bundesrechtliche Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung) zu berücksichtigen sind. 1 Begriffsbestimmungen Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“. 2 Überdachte Stellplätze 2.1 Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 35 m² Sofern die Überdachung nicht allseitig mindestens 2 m von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen entfernt ist, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrten Wände und Stützen über die gesamte Länge und Höhe der Überdachung jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60 entsprechen. Davon kann abgewichen werden, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist. 2.2 Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von mehr als 35 m² und nicht mehr als 250 m² Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1. 2.3 Überdachte Stellplätze ohne überdachte Fahrgassen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1 sinngemäß, wobei eine Längsausdehnung von 60 m nicht überschritten werden darf. 2.4 Überdachte Stellplätze mit überdachten Fahrgassen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² 2.4.1 Tragende Wände, Stützen, Decken bzw. Überdachungen und nichttragende Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Abweichend davon kann die Überdachung auch aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C oder aus Holz- bzw. Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D ausgeführt werden, sofern (a) eine Nutzfläche von nicht mehr als 1.600m² überdacht ist, (b) keine Seite durch Wände oder sonstige Bauteile umschlossen ist und (c) die Überdachung von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen sowie von Gebäuden auf demselben Grundstück jeweils mehr als 4 m entfernt ist. 2.4.2 Sofern die Überdachung nicht allseitig mindestens 2 m von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen und mindestens 4 m von Gebäuden auf demselben Grundstück entfernt ist, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude zugekehrten Wände und Stützen über die gesamte Länge und Höhe jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen. Dies gilt auch für Decken bzw. Überdachungen in jenem Bereich, in dem die jeweiligen Mindestabstände unterschritten werden. 2.4.3 Für Stellplätze, die gänzlich oder teilweise unter Gebäudeteile hineinragen, gelten die Anforderungen der Tabelle 1 für Garagen mit mehr als 35 m² sinngemäß, wobei eine Nutzfläche von 600 m² nicht überschritten werden darf. 2.4.4 Bodenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Bfl entsprechen oder es ist ein Nachweis zu erbringen, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist. 2.4.5 Von jeder Stelle der überdachten Stellplätze muss in höchstens 40 m Gehweglänge ein sicherer Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht werden. 2.4.6 Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten. 3 Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1. 4 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² 4.1 Wände, Stützen, Decken und Dächer 4.1.1 Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie brandabschnittsbildende Wände innerhalb von Garagen bzw. zwischen Garagen und anderen Räumen müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. 4.1.2 Decken zwischen Garagengeschoßen, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluss zu darüber liegenden Aufenthaltsräumen müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 entsprechen. Bei nicht befahrbaren Dächern genügt für die Tragkonstruktion die Feuerwiderstandsklasse R 60. In beiden Fällen müssen Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verwendet werden. 4.1.3 Nichttragende Wände bzw. Wandteile von Garagen sind aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 herzustellen. 4.1.4 Abweichend von Punkt 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 dürfen bei nicht überbauten, eingeschoßigen oberirdischen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.600 m² tragende Wände, Stützen und Decken in der Feuerwiderstandsklasse R 30 und nichttragende Wände aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C oder aus Holz- und Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D hergestellt werden, sofern der Abstand der Garagen zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze mindestens 4 m und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens 6 m beträgt. Werden diese Abstände unterschritten, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe der Garage sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m bzw. 6 m jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen. 4.2 Bodenbeläge, Wandbekleidungen und Konstruktionen unter der Rohdecke 4.2.1 Bodenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl entsprechen oder es ist ein Nachweis zu erbringen, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist. 4.2.2 Wandbekleidungen müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt, der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten Komponenten muss die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B und die Bekleidung der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen. 4.2.3 Konstruktionen unter der Rohdecke müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt, der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten Komponenten muss die Unterkonstruktion der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B und die Bekleidung bzw. abgehängte Decke der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen. 4.3 Türen und Tore 4.3.1 Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Diese dürfen nicht größer sein als für den Verschluss der Wandöffnung zur Durchführung der Fahrgassen erforderlich ist, wobei Türen im Verlauf von Fluchtwegen unberücksichtigt bleiben. 4.3.2 Türen zwischen Garagen und Gängen bzw. Treppenhäusern müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen. 4.4 Verbindung zwischen Garagengeschoßen bzw. zwischen Garage und anderen Räumen 4.4.1 Aufzüge und Treppen, die Garagengeschoße miteinander verbinden, müssen in eigenen Fahrschächten bzw. Treppenhäusern mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 liegen. 4.4.2 Ladestellen von Personenaufzügen, die zu Garagen führen, müssen direkt mit einem Gang verbunden sein, der – ohne durch die Garage zu führen – einen direkten Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien aufweist. 4.4.3 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m² dürfen mit Gängen bzw. Treppenhäusern nur über Schleusen verbunden sein, die folgende Anforderungen zu erfüllen haben: (a) Wände und Decken müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. (b) Türen zwischen Garagen und Schleusen müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen. (c) Türen zwischen Schleusen und Treppenhaus müssen der Feuerwiderstandsklasse E 30-C oder Sm-C entsprechen. (d) Eine wirksame Lüftung muss vorhanden sein. 4.4.4 Abweichend von Punkt 4.4.3 kann bei Außentreppen die Anordnung einer Schleuse entfallen, sofern im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, Strahlungswärme und/oder Verrauchung zu erwarten ist. 4.5 Fluchtwege 4.5.1 Von jeder Stelle einer Garage muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein: (a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder (b) ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien. 4.5.2 Sofern nicht von jeder Stelle einer Garage in höchstens 40 m Gehweglänge ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird, müssen aus jedem Brandabschnitt der Garage mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege vorhanden sein. 4.5.3 Einer der Fluchtwege kann auch durch einen anderen Brandabschnitt der Garage führen, sofern dieser innerhalb von höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar ist. Im untersten oberirdischen Geschoß und in den beiden unmittelbar daran angrenzenden Geschoßen kann einer der Fluchtwege auch über die Fahrverbindung der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe führen. 4.5.4 In Garagen mit Nutzflächen von nicht mehr als 1.000 m² ist im Verlauf der Fluchtwege eine Fluchtweg- Orientierungsbeleuchtung zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. In Garagen mit Nutzflächen von mehr als 1.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. 4.6 Brandabschnitte Bei mehrgeschoßigen Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m² ist jedes Geschoß der Garage als eigener Brandabschnitt auszubilden, wobei eine Längsausdehnung von 80 m - ausgenommen bei Vorhandensein einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage oder einer Sprinkleranlage - nicht überschritten werden darf. 4.7 Rauch- und Wärmeabzug 4.7.1 Natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung Jeder Brandabschnitt der Garage muss in jedem Geschoß mindestens zwei Zuluftöffnungen in Bodennähe und mindestens zwei Abluftöffnungen – möglichst gleichmäßig verteilt - in Deckennähe oder in der Decke aufweisen. Die Summe der Fläche der Zuluftöffnungen und die Summe der Fläche der Abluftöffnungen muss jeweils mindestens 0,5 % der Nutzfläche betragen. Jede einzelne Öffnung muss eine Fläche von mindestens 1 m² aufweisen. Die Garagenein- und –ausfahrten können im Ausmaß ihrer ständig freien Querschnitte als Zu- oder Abluftöffnungen herangezogen werden. 4.7.2 Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung Sofern die Voraussetzungen gemäß Punkt 4.7.1 nicht erfüllt werden, müssen mechanische Rauchund Wärmeabzugseinrichtungen mit folgenden Anforderungen eingebaut werden: (a) Die Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung muss für einen mindestens 12-fachen stündlichen Luftwechsel ausgelegt sein. Für die Berechung der Luftleistung des Abluftventilators ist eine Mindestraumhöhe von 3 m anzunehmen. (b) Der Abluftventilator sowie die Leitungen einschließlich der Aufhängungen müssen einer Temperatur von mindestens 400°C während 90 Minuten standhalten. (c) Die Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung ist über rauchempfindliche Elemente auszulösen, wobei je 200 m² Deckenfläche mindestens ein Auslöseelement anzuordnen ist; zusätzlich ist außerhalb der Garage an zentraler Stelle im Feuerwehrangriffsweg ein Ein- und Ausschalter für die Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung vorzusehen (d) Sofern für die Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung keine Notstromversorgung vorgesehen ist, muss deren Anspeisung direkt von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen erfolgen. Ein Funktionserhalt während 90 Minuten ist sicherstellen. 4.8 Brandschutzeinrichtungen 4.8.1 In Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 1.600 m² und nicht mehr als 4.800 m² sind Brandschutzeinrichtungen wie folgt zu schaffen: (a) Automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß Punkt 4.7.1; in Garagen mit Brandabschnitten von nicht mehr als 2.400 m² kann die Brandmeldeanlage entfallen, sofern bei den natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen die Summe der Fläche der Zuluftöffnungen und die Summe der Fläche der Abluftöffnungen jeweils mindestens 1 % der Nutzfläche betragen, oder (b) Automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung gemäß Punkt 4.7.2, jedoch mit einem Volumenstrom von mindestens 36.000 m³/h und mit einer Auslösung durch die Brandmeldeanlage, oder (c) Erweiterte automatische Löschhilfeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie natürliche Rauchund Wärmeabzugseinrichtung gemäß Punkt 4.7.1, oder (d) Erweiterte automatische Löschhilfeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung gemäß Punkt 4.7.2, jedoch mit einem Volumenstrom von mindestens 36.000 m³/h und mit einer Auslösung durch die erweiterte automatische Löschhilfeanlage. 4.8.2 In Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 4.800 m² und nicht mehr als 10.000 m² sind Brandschutzeinrichtungen wie folgt zu schaffen: (a) Sprinkleranlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung gemäß Punkt 4.7.1, oder (b) Sprinkleranlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung gemäß Punkt 4.7.2, jedoch mit einem 3-fachen stündlichen Luftwechsel und Auslösung über die Sprinkleranlage. 4.9 Erste und erweiterte Löschhilfe 4.9.1 Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten. 4.9.2 In Garagen bzw. Brandabschnitten mit Nutzflächen von jeweils mehr als 1.600 m² sowie jedenfalls in Garagen mit mehr als zwei unterirdischen oder mehr als drei oberirdischen Geschoßen müssen für die erweiterte Löschhilfe Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und zusätzlicher geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein und so verteilt werden, dass jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht wird. 4.10 Löschwasserbedarf Für Garagen ist der Löschwasserbedarf im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Bauweise und der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen. 5 Parkdecks 5.1 Für Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, gelten die Punkte 4.1.3, 4.2, 4.3.2, 4.4.1, 4.4.2, 4.5 und 4.10 sinngemäß. 5.2 Der Abstand von Parkdecks zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze muss mindestens 4 m und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens 6 m betragen. Werden diese Abstände unterschritten, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe der Parkdecks sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m bzw. 6 m jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen. 5.3 Das Tragwerk muss der Feuerwiderstandsklasse R 30 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Abweichend davon sind Stahlkonstruktionen mit Decken als Verbundtragwerk aus Stahl und Beton zulässig, sofern aufgrund allgemein akzeptierter Erfahrungswerte aus langjähriger, weit verbreiteter Anwendungspraxis nachgewiesen werden kann, dass es beim zu erwartenden Realbrand innerhalb des Zeitraumes von 30 Minuten zu keinem Einsturz einer Stellplatzebene oder von Teilen einer Stellplatzebene kommt. 5.4 Die Lüftungsöffnungen müssen in jeder Parkebene in mindestens zwei Umfassungswandflächen gleichmäßig auf die Länge der jeweiligen Umfassungswand verteilt sein. Mindestens 50 % der Lüftungsöffnungsflächen müssen in der oberen Umfassungswandfläche liegen. Die Lüftungsöffnungen müssen ständig offen sein und unmittelbar ins Freie führen. Kein Punkt der Parkebene darf mehr als 40 m von einer Lüftungsöffnung entfernt sein. 5.5 Für Parkdecks ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten. 5.6 In Parkdecks mit mehr als drei Stellplatzebenen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung im Bereich der Zugänge zu den Stellplatzebenen trockene Steigleitungen vorhanden sein. 6 Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes 6.1 Wird von Anforderungen dieser Richtlinie in einem Ausmaß abgewichen, dass das Erreichen der Schutzziele nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet ist, so ist durch ein Brandschutzkonzept schlüssig nachzuweisen, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinie - der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie - die Brandausbreitung eingeschränkt wird. 6.2 Für Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, ist ein Brandschutzkonzept erforderlich. 6.3 Für Garagensonderformen, wie Rampengaragen, befahrbare Parkwendel oder Garagen mit zwei oder mehreren horizontalen Fußbodenniveaus innerhalb eines Brandabschnittes mit Nutzflächen von jeweils mehr als 250 m² sowie für Garagen mit automatischen Parksystemen, ist ein Brandschutzkonzept erforderlich. Tabelle 1: Anforderungen an überdachte Stellplätze und Garagen mit nicht mehr als 250 m² Nutzfläche Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, sofern in Tabelle 1 keine Ausnahmen vorgesehen sind. überdachte Stellplätze Garagen Gegenstand > 35 m² und £ 250 m² £ 35 m² > 35 und £ 250 m² 1 Mindestabstände für freistehende überdachte Stellplätze bzw. Garagen (1) 1.1 zu Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen 2 m 1.2 zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz 2 m 4 m 2 Wände einschließlich Verglasungen, Stützen, Decken bzw. Überdachung 2.1 bei Einhaltung der Mindestabstände mindestens D REI 30 bzw. EI 30 oder A2 2.2 bei Unterschreitung der Mindestabstände zu Grundstücksbzw. Bauplatzgrenzen der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und Höhe des überdachten Stellplatzes bzw. der Garage jeweils REI 30 bzw. EI 30 aus Baustoffen der Euroklasse mindestens A2, sofern aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude zu erwarten ist der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und Höhe der Garage sowie die Decke bis zum Abstand von 2 m jeweils REI 90 bzw. EI 90 2.3 bei Unterschreitung der Mindestabstände zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mit angebauten überdachten Stellplätzen bzw. Garagen Überdachung aus Baustoffen der Euroklasse A2 oder die dem Gebäude zugekehrten Wände bzw. der gemeinsame Wandanteil sowie die Decke bis zum Abstand von 2 m jeweils REI 30 bzw. EI 30 (2) dem Gebäude zugekehrten Wände bzw. der gemeinsame Wandanteil sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m jeweils REI 30 bzw. EI 30 dem Gebäude zugekehrten Wände bzw. der gemeinsame Wandanteil sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m jeweils REI 90 bzw. EI 90 (3) 2.4 in oberirdischen Geschoßen bei hineinragenden Stellplätzen bzw. eingebauten Garagen dem Gebäude zugekehrte Wände bzw. der gemeinsame Wandanteil sowie die überbaute Decke jeweils REI 90 bzw. EI 90 (3, 4) Wände und Decke jeweils REI 30 bzw. EI 30 Wände und Decke jeweils REI 90 bzw. EI 90 (3) 2.5 in unterirdischen Geschoßen bei hineinragenden Stellplätzen bzw. eingebauten Garagen nicht zutreffend REI 90 bzw. EI 90 (5) 2.6 zur Unterteilung der Stellplätze ohne ohne A2 3 Türen von überdachten Stellplätzen bzw. Garagen ins Gebäudeinnere EI2 30-C (2) EI2 30-C (6) EI2 30-C 4 Bodenbeläge ohne Bfl (7) A2fl (7) 5 Wandbekleidungen 5.1 klassifiziertes System ohne B (8)-s1 B -s1 5.2 Aufbau mit folgenden klassifizierten Komponenten 5.2.1 Dämmschicht ohne C C 5.2.2 Bekleidung ohne B (8)-s1 B -s1 6 Konstruktionen unter der Rohdecke einschließlich Deckenbeläge 6.1 klassifiziertes System ohne B (8)-s1,d0 B -s1,d0 6.2 Aufbau mit folgenden klassifizierten Komponenten 6.2.1 Unterkonstruktion ohne A2 (8) A2 6.2.2 Dämmschicht ohne C C 6.2.3 Bekleidung oder abgehängte Decke ohne B (8)-s1,d0 B -s1,d0 7 Fluchtweg ohne Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien bzw. Treppenhaus mit Ausgang zu einem sicherem Ort des angrenzenden Geländes im Freien 8 Erste Löschhilfe ohne geeigneter tragbarer Feuerlöscher (1) Die Mindestabstände können unterschritten werden, wenn die Anforderungen gemäß Punkt 2.2 bzw. 2.3 erfüllt werden; (2) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 gelten diese Anforderungen nicht; (3) Bei Gebäuden bis einschließlich der Gebäudeklasse 4 müssen die Bauteile nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen; (4) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt die Feuerwiderstandsklasse REI 30 bzw. EI 30; (5) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt die Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60; (6) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 genügt die Feuerwiderstandsklasse EI2 30; (7) Es genügt auch ein Nachweis, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist; (8) Es sind auch Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens D zulässig.