Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008

Abschnitt:
Anlagen

Inhalt:
Anlagen siehe www.ris.bka.gv.at

Paragraf:
§AN02.2

Kurztext:
Anlage 2.2

Text:
0 Vorbemerkungen
Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen
wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung dieser
Richtlinie
- der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
- die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen
an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt dies
auch als erfüllt, wenn
- die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile aus Baustoffen der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens A2 und
- die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B
bestehen.
Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich - sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen
werden kann - beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht
abgedeckt sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls
einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 “Brandschutz“ sowie andere landesrechtliche und
bundesrechtliche Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung) zu berücksichtigen sind.
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2 Überdachte Stellplätze
2.1 Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 35 m²
Sofern die Überdachung nicht allseitig mindestens 2 m von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen entfernt
ist, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrten Wände und Stützen über
die gesamte Länge und Höhe der Überdachung jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw.
EI 60 entsprechen. Davon kann abgewichen werden, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine
Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist.
2.2 Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von mehr als 35 m² und nicht mehr als 250 m²
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1.
2.3 Überdachte Stellplätze ohne überdachte Fahrgassen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1 sinngemäß, wobei eine Längsausdehnung von 60 m
nicht überschritten werden darf.
2.4 Überdachte Stellplätze mit überdachten Fahrgassen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²
2.4.1 Tragende Wände, Stützen, Decken bzw. Überdachungen und nichttragende Bauteile müssen aus
Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Abweichend davon kann
die Überdachung auch aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C oder aus
Holz- bzw. Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D ausgeführt werden, sofern
(a) eine Nutzfläche von nicht mehr als 1.600m² überdacht ist,
(b) keine Seite durch Wände oder sonstige Bauteile umschlossen ist und
(c) die Überdachung von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen sowie von Gebäuden auf demselben
Grundstück jeweils mehr als 4 m entfernt ist.
2.4.2 Sofern die Überdachung nicht allseitig mindestens 2 m von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen und
mindestens 4 m von Gebäuden auf demselben Grundstück entfernt ist, müssen die der Grundstücks-
bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude zugekehrten Wände und Stützen über die gesamte
Länge und Höhe jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen. Dies gilt auch
für Decken bzw. Überdachungen in jenem Bereich, in dem die jeweiligen Mindestabstände unterschritten
werden.

2.4.3 Für Stellplätze, die gänzlich oder teilweise unter Gebäudeteile hineinragen, gelten die Anforderungen
der Tabelle 1 für Garagen mit mehr als 35 m² sinngemäß, wobei eine Nutzfläche von 600 m²
nicht überschritten werden darf.
2.4.4 Bodenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Bfl entsprechen oder es ist
ein Nachweis zu erbringen, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist.
2.4.5 Von jeder Stelle der überdachten Stellplätze muss in höchstens 40 m Gehweglänge ein sicherer Ort
des angrenzenden Geländes im Freien erreicht werden.
2.4.6 Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter
tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
3 Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m²
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1.
4 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²
4.1 Wände, Stützen, Decken und Dächer
4.1.1 Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie brandabschnittsbildende
Wände innerhalb von Garagen bzw. zwischen Garagen und anderen Räumen
müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
4.1.2 Decken zwischen Garagengeschoßen, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluss zu darüber
liegenden Aufenthaltsräumen müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 entsprechen. Bei nicht
befahrbaren Dächern genügt für die Tragkonstruktion die Feuerwiderstandsklasse R 60. In beiden
Fällen müssen Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verwendet werden.
4.1.3 Nichttragende Wände bzw. Wandteile von Garagen sind aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens
mindestens A2 herzustellen.
4.1.4 Abweichend von Punkt 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 dürfen bei nicht überbauten, eingeschoßigen oberirdischen
Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.600 m² tragende Wände, Stützen und Decken
in der Feuerwiderstandsklasse R 30 und nichttragende Wände aus Baustoffen der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens C oder aus Holz- und Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens
D hergestellt werden, sofern der Abstand der Garagen zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze
mindestens 4 m und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens
6 m beträgt.
Werden diese Abstände unterschritten, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder
dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände über die gesamte
Länge und Höhe der Garage sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m bzw. 6 m jeweils der Feuerwiderstandsklasse
REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens
A2 entsprechen.
4.2 Bodenbeläge, Wandbekleidungen und Konstruktionen unter der Rohdecke
4.2.1 Bodenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl entsprechen oder es ist
ein Nachweis zu erbringen, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist.
4.2.2 Wandbekleidungen müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt, der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten Komponenten
muss die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B und die Bekleidung
der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen.
4.2.3 Konstruktionen unter der Rohdecke müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt,
der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten
Komponenten muss die Unterkonstruktion der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens
A2, die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B und die Bekleidung bzw.
abgehängte Decke der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen.
4.3 Türen und Tore
4.3.1 Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C
entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
Diese dürfen nicht größer sein als für den Verschluss der Wandöffnung zur Durchführung der Fahrgassen
erforderlich ist, wobei Türen im Verlauf von Fluchtwegen unberücksichtigt bleiben.
4.3.2 Türen zwischen Garagen und Gängen bzw. Treppenhäusern müssen der Feuerwiderstandsklasse
EI2 30-C entsprechen.
4.4 Verbindung zwischen Garagengeschoßen bzw. zwischen Garage und anderen Räumen
4.4.1 Aufzüge und Treppen, die Garagengeschoße miteinander verbinden, müssen in eigenen Fahrschächten
bzw. Treppenhäusern mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus
Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 liegen.
4.4.2 Ladestellen von Personenaufzügen, die zu Garagen führen, müssen direkt mit einem Gang verbunden
sein, der – ohne durch die Garage zu führen – einen direkten Ausgang zu einem sicheren Ort
des angrenzenden Geländes im Freien oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils
einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien aufweist.
4.4.3 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m² dürfen mit Gängen bzw. Treppenhäusern nur
über Schleusen verbunden sein, die folgende Anforderungen zu erfüllen haben:
(a) Wände und Decken müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
(b) Türen zwischen Garagen und Schleusen müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen.
(c) Türen zwischen Schleusen und Treppenhaus müssen der Feuerwiderstandsklasse E 30-C oder
Sm-C entsprechen.
(d) Eine wirksame Lüftung muss vorhanden sein.
4.4.4 Abweichend von Punkt 4.4.3 kann bei Außentreppen die Anordnung einer Schleuse entfallen, sofern
im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, Strahlungswärme und/oder Verrauchung
zu erwarten ist.
4.5 Fluchtwege
4.5.1 Von jeder Stelle einer Garage muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:
(a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder
(b) ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des
angrenzenden Geländes im Freien.
4.5.2 Sofern nicht von jeder Stelle einer Garage in höchstens 40 m Gehweglänge ein direkter Ausgang zu
einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird, müssen aus jedem Brandabschnitt
der Garage mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege vorhanden sein.
4.5.3 Einer der Fluchtwege kann auch durch einen anderen Brandabschnitt der Garage führen, sofern dieser
innerhalb von höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar ist. Im untersten oberirdischen Geschoß
und in den beiden unmittelbar daran angrenzenden Geschoßen kann einer der Fluchtwege auch
über die Fahrverbindung der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe führen.
4.5.4 In Garagen mit Nutzflächen von nicht mehr als 1.000 m² ist im Verlauf der Fluchtwege eine Fluchtweg-
Orientierungsbeleuchtung zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage
selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. In Garagen
mit Nutzflächen von mehr als 1.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
4.6 Brandabschnitte
Bei mehrgeschoßigen Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m² ist jedes Geschoß der Garage
als eigener Brandabschnitt auszubilden, wobei eine Längsausdehnung von 80 m - ausgenommen
bei Vorhandensein einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage oder einer Sprinkleranlage
- nicht überschritten werden darf.
4.7 Rauch- und Wärmeabzug
4.7.1 Natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung
Jeder Brandabschnitt der Garage muss in jedem Geschoß mindestens zwei Zuluftöffnungen in Bodennähe
und mindestens zwei Abluftöffnungen – möglichst gleichmäßig verteilt - in Deckennähe
oder in der Decke aufweisen. Die Summe der Fläche der Zuluftöffnungen und die Summe der Fläche
der Abluftöffnungen muss jeweils mindestens 0,5 % der Nutzfläche betragen. Jede einzelne
Öffnung muss eine Fläche von mindestens 1 m² aufweisen. Die Garagenein- und –ausfahrten können
im Ausmaß ihrer ständig freien Querschnitte als Zu- oder Abluftöffnungen herangezogen werden.
4.7.2 Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung
Sofern die Voraussetzungen gemäß Punkt 4.7.1 nicht erfüllt werden, müssen mechanische Rauchund
Wärmeabzugseinrichtungen mit folgenden Anforderungen eingebaut werden:
(a) Die Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung muss für einen mindestens 12-fachen stündlichen
Luftwechsel ausgelegt sein. Für die Berechung der Luftleistung des Abluftventilators ist eine
Mindestraumhöhe von 3 m anzunehmen.
(b) Der Abluftventilator sowie die Leitungen einschließlich der Aufhängungen müssen einer Temperatur
von mindestens 400°C während 90 Minuten standhalten.
(c) Die Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung ist über rauchempfindliche Elemente auszulösen,
wobei je 200 m² Deckenfläche mindestens ein Auslöseelement anzuordnen ist; zusätzlich ist
außerhalb der Garage an zentraler Stelle im Feuerwehrangriffsweg ein Ein- und Ausschalter für
die Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung vorzusehen
(d) Sofern für die Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung keine Notstromversorgung vorgesehen ist,
muss deren Anspeisung direkt von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen
Stromkreisen erfolgen. Ein Funktionserhalt während 90 Minuten ist sicherstellen.
4.8 Brandschutzeinrichtungen
4.8.1 In Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 1.600 m² und nicht mehr als 4.800 m² sind Brandschutzeinrichtungen
wie folgt zu schaffen:
(a) Automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale
einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie natürliche Rauch- und
Wärmeabzugseinrichtungen gemäß Punkt 4.7.1; in Garagen mit Brandabschnitten von nicht
mehr als 2.400 m² kann die Brandmeldeanlage entfallen, sofern bei den natürlichen Rauch- und
Wärmeabzugseinrichtungen die Summe der Fläche der Zuluftöffnungen und die Summe der
Fläche der Abluftöffnungen jeweils mindestens 1 % der Nutzfläche betragen, oder
(b) Automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale
einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie mechanische Rauch- und
Wärmeabzugseinrichtung gemäß Punkt 4.7.2, jedoch mit einem Volumenstrom von mindestens
36.000 m³/h und mit einer Auslösung durch die Brandmeldeanlage, oder
(c) Erweiterte automatische Löschhilfeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale
einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie natürliche Rauchund
Wärmeabzugseinrichtung gemäß Punkt 4.7.1, oder
(d) Erweiterte automatische Löschhilfeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale
einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie mechanische
Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung gemäß Punkt 4.7.2, jedoch mit einem Volumenstrom von
mindestens 36.000 m³/h und mit einer Auslösung durch die erweiterte automatische Löschhilfeanlage.
4.8.2 In Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 4.800 m² und nicht mehr als 10.000 m² sind Brandschutzeinrichtungen
wie folgt zu schaffen:
(a) Sprinkleranlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig
besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung
gemäß Punkt 4.7.1, oder
(b) Sprinkleranlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig
besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung
gemäß Punkt 4.7.2, jedoch mit einem 3-fachen stündlichen Luftwechsel und Auslösung
über die Sprinkleranlage.
4.9 Erste und erweiterte Löschhilfe
4.9.1 Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter
tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
4.9.2 In Garagen bzw. Brandabschnitten mit Nutzflächen von jeweils mehr als 1.600 m² sowie jedenfalls in
Garagen mit mehr als zwei unterirdischen oder mehr als drei oberirdischen Geschoßen müssen für
die erweiterte Löschhilfe Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und zusätzlicher geeigneter
Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein und so verteilt
werden, dass jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht wird.
4.10 Löschwasserbedarf
Für Garagen ist der Löschwasserbedarf im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung
des Verwendungszweckes, der Bauweise und der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen
und bereitzustellen.
5 Parkdecks
5.1 Für Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt
des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, gelten die Punkte 4.1.3, 4.2,
4.3.2, 4.4.1, 4.4.2, 4.5 und 4.10 sinngemäß.
5.2 Der Abstand von Parkdecks zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze muss mindestens 4 m und zu
Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens 6 m betragen. Werden diese Abstände
unterschritten, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf
demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe der
Parkdecks sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m bzw. 6 m jeweils der Feuerwiderstandsklasse
REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.
5.3 Das Tragwerk muss der Feuerwiderstandsklasse R 30 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Abweichend davon sind Stahlkonstruktionen
mit Decken als Verbundtragwerk aus Stahl und Beton zulässig, sofern aufgrund allgemein akzeptierter
Erfahrungswerte aus langjähriger, weit verbreiteter Anwendungspraxis nachgewiesen werden
kann, dass es beim zu erwartenden Realbrand innerhalb des Zeitraumes von 30 Minuten zu keinem
Einsturz einer Stellplatzebene oder von Teilen einer Stellplatzebene kommt.
5.4 Die Lüftungsöffnungen müssen in jeder Parkebene in mindestens zwei Umfassungswandflächen
gleichmäßig auf die Länge der jeweiligen Umfassungswand verteilt sein. Mindestens 50 % der Lüftungsöffnungsflächen
müssen in der oberen Umfassungswandfläche liegen. Die Lüftungsöffnungen
müssen ständig offen sein und unmittelbar ins Freie führen. Kein Punkt der Parkebene darf mehr als
40 m von einer Lüftungsöffnung entfernt sein.
5.5 Für Parkdecks ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter
tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
5.6 In Parkdecks mit mehr als drei Stellplatzebenen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung
im Bereich der Zugänge zu den Stellplatzebenen trockene Steigleitungen vorhanden sein.
6 Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes
6.1 Wird von Anforderungen dieser Richtlinie in einem Ausmaß abgewichen, dass das Erreichen der
Schutzziele nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet ist, so ist durch ein Brandschutzkonzept schlüssig
nachzuweisen, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung
der Richtlinie
- der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
- die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
6.2 Für Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an
das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, ist ein Brandschutzkonzept erforderlich.
6.3 Für Garagensonderformen, wie Rampengaragen, befahrbare Parkwendel oder Garagen mit zwei
oder mehreren horizontalen Fußbodenniveaus innerhalb eines Brandabschnittes mit Nutzflächen
von jeweils mehr als 250 m² sowie für Garagen mit automatischen Parksystemen, ist ein Brandschutzkonzept
erforderlich.
Tabelle 1: Anforderungen an überdachte Stellplätze und Garagen mit nicht mehr
als 250 m² Nutzfläche
Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, sofern in Tabelle 1 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
überdachte Stellplätze Garagen
Gegenstand
> 35 m² und £ 250 m² £ 35 m² > 35 und £ 250 m²
1 Mindestabstände für freistehende überdachte Stellplätze bzw. Garagen (1)
1.1 zu Grundstücks- bzw.
Bauplatzgrenzen
2 m
1.2 zu Gebäuden auf demselben
Grundstück bzw. Bauplatz
2 m 4 m
2 Wände einschließlich Verglasungen, Stützen, Decken bzw. Überdachung
2.1 bei Einhaltung der
Mindestabstände
mindestens D REI 30 bzw. EI 30 oder A2
2.2 bei Unterschreitung der
Mindestabstände zu Grundstücksbzw.
Bauplatzgrenzen
der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte
Wand über die gesamte Länge und Höhe des
überdachten Stellplatzes bzw. der Garage jeweils
REI 30 bzw. EI 30 aus Baustoffen der Euroklasse
mindestens A2, sofern aufgrund der baulichen
Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude
zu erwarten ist
der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze
zugekehrte Wand über die
gesamte Länge und Höhe der
Garage sowie die Decke bis zum
Abstand von 2 m jeweils REI 90
bzw. EI 90
2.3 bei Unterschreitung der
Mindestabstände zu Gebäuden auf
demselben Grundstück bzw.
Bauplatz mit angebauten
überdachten Stellplätzen bzw.
Garagen
Überdachung aus Baustoffen
der Euroklasse A2 oder die
dem Gebäude zugekehrten
Wände bzw. der gemeinsame
Wandanteil sowie die Decke
bis zum Abstand von 2 m
jeweils REI 30 bzw. EI 30 (2)
dem Gebäude zugekehrten
Wände
bzw. der gemeinsame
Wandanteil
sowie die Decke bis
zum Abstand von
4 m jeweils REI 30
bzw. EI 30
dem Gebäude zugekehrten Wände
bzw. der gemeinsame Wandanteil
sowie die Decke bis zum Abstand
von 4 m jeweils REI 90 bzw. EI 90 (3)
2.4 in oberirdischen Geschoßen bei
hineinragenden Stellplätzen bzw.
eingebauten Garagen
dem Gebäude zugekehrte
Wände bzw. der gemeinsame
Wandanteil sowie die
überbaute Decke jeweils
REI 90 bzw. EI 90 (3, 4)
Wände und
Decke jeweils
REI 30 bzw. EI 30
Wände und Decke jeweils REI 90
bzw. EI 90 (3)
2.5 in unterirdischen Geschoßen bei
hineinragenden Stellplätzen bzw.
eingebauten Garagen
nicht zutreffend REI 90 bzw. EI 90 (5)
2.6 zur Unterteilung der Stellplätze ohne ohne A2
3 Türen von überdachten
Stellplätzen bzw. Garagen ins
Gebäudeinnere
EI2 30-C (2) EI2 30-C (6) EI2 30-C
4 Bodenbeläge ohne Bfl (7) A2fl (7)
5 Wandbekleidungen
5.1 klassifiziertes System ohne B (8)-s1 B -s1
5.2 Aufbau mit folgenden klassifizierten Komponenten
5.2.1 Dämmschicht ohne C C
5.2.2 Bekleidung ohne B (8)-s1 B -s1
6 Konstruktionen unter der Rohdecke einschließlich Deckenbeläge
6.1 klassifiziertes System ohne B (8)-s1,d0 B -s1,d0
6.2 Aufbau mit folgenden klassifizierten Komponenten
6.2.1 Unterkonstruktion ohne A2 (8) A2
6.2.2 Dämmschicht ohne C C
6.2.3 Bekleidung oder abgehängte Decke ohne B (8)-s1,d0 B -s1,d0
7 Fluchtweg ohne Ausgang zu einem sicheren Ort des
angrenzenden Geländes im Freien
bzw. Treppenhaus mit Ausgang zu
einem sicherem Ort des angrenzenden
Geländes im Freien
8 Erste Löschhilfe ohne geeigneter tragbarer Feuerlöscher
(1) Die Mindestabstände können unterschritten werden, wenn die Anforderungen gemäß Punkt 2.2 bzw. 2.3 erfüllt werden;
(2) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 gelten diese Anforderungen nicht;
(3) Bei Gebäuden bis einschließlich der Gebäudeklasse 4 müssen die Bauteile nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens
mindestens A2 bestehen;
(4) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt die Feuerwiderstandsklasse REI 30 bzw. EI 30;
(5) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt die Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60;
(6) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 genügt die Feuerwiderstandsklasse EI2 30;
(7) Es genügt auch ein Nachweis, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist;
(8) Es sind auch Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens D zulässig.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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