Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008

Abschnitt:
Anlagen

Inhalt:
Anlagen siehe www.ris.bka.gv.at

Paragraf:
§AN01

Kurztext:
Anlage 1

Text:
0 Vorbemerkungen
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIBRichtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.

1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.

2 Festlegungen zur Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit

2.1 Tragwerk

2.1.1 Tragwerke sind so zu planen und herzustellen, dass sie eine ausreichende Tragfähigkeit,
Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit aufweisen, um die Einwirkungen, denen das Bauwerk
ausgesetzt ist, aufzunehmen und in den Boden abzutragen. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn die allgemein
anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

2.1.2 Die Zuverlässigkeit der Tragwerke hat den Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1990 zu genügen.
Bei der Planung, Berechnung und Bemessung der Tragwerke oder Tragwerksteile von Bauwerken,
die im Schadensfall hohe Folgen für Menschenleben oder sehr große soziale oder umweltbeeinträchtigende
Folgen verursachen (Schadensfolgeklasse CC3 gemäß ÖNORM EN 1990, Anhang B),
müssen die tragwerksspezifischen Überwachungsmaßnahmen durch unabhängige und befugte
Dritte (Überwachungsmaßnahme DSL3 gemäß ÖNORM EN 1990, Anhang B) durchgeführt werden.
Darunter fallen jedenfalls die folgenden Bauwerke:
• Bauwerke mit aufgrund ihrer Nutzung lebenswichtiger Infrastrukturfunktion (z. B. Bauwerke sowie Anlagen und Einrichtungen für das Katastrophenmanagement, Krankenhäuser, Kraftwerke,
Telekommunikationseinrichtungen).
• Bauwerke mit wichtiger sozialer Funktion (z. B. Kindergärten, Schulen).
• Bauwerke mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Personen (z. B. Versammlungsräume,
kulturelle Einrichtungen, Einkaufszentren, Sportstadien).

2.2 Einwirkungen 
Bei der Planung von Tragwerken sind ständige, veränderliche, seismische und außergewöhnliche
Einwirkungen zu berücksichtigen.

3 Besondere Anforderungen an einzelne Bauteile

3.1 Fundierung

3.1.1 Die Tragwerke sind auf tragfähigem Boden und frostsicher zu gründen.

3.1.2 Der Boden darf durch die Fundierung nur soweit belastet werden, dass die Anforderungen an die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllt werden.

3.1.3 Fundierungen und andere Bauteile, die sich ganz oder teilweise im Boden befinden, sind aus Baustoffen herzustellen, die schädigenden Einflüssen wie insbesondere Feuchtigkeit und aggressiven Wässern und Bodeninhaltsstoffe ausreichend widerstehen, dass die Anforderungen an die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllt werden.

3.2 Leitungen und Einbauten
Leitungsdurchführungen und Einbauten sind bei tragenden Bauteilen nur dann zulässig, wenn dadurch die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit nicht beeinträchtigt werden.

3.3 Abgasanlagen
Abgasanlagen dürfen durch Tragwerke nicht belastet werden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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