Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:
Auf Grund der §§ 10a Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 und 29a des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2005, wird verordnet:

Paragraf:
§004

Kurztext:
Bebauungspläne

Text:
(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Bebauungsplänen nicht erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich, wenn

           
a)
 für eine zusammenhängende Fläche von mehr als 4 ha eine Baunutzungszahl (§ 4 der Baubemessungsverordnung) von mehr als 200 festgelegt wird oder
 
b)
 auf einer zusammenhängenden Fläche oder für eine Anlage mehr als 1000 Stellplätze vorgesehen sind.
 

(3) Wenn die Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 2 ergibt, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, hat auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erfolgen.

(4) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 2 lit. a oder b überschritten wird, sind gleichartige Bebauungspläne der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.

 

*) Fassung LGBl. Nr. 54/2009
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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