Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:
Auf Grund der §§ 10a Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 und 29a des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2005, wird verordnet:

Paragraf:
§001

Kurztext:
Landes­raumpläne

Text:
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht erforderlich bei Änderungen von

           
a)
 Landesraumplänen über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren, mit denen das Höchstausmaß der Verkaufsflächen um bis zu 300 m² verändert wird;
 
b)
 Landesraumplänen, mit denen überörtliche Freiflächen erweitert werden.


*) Fassung LGBl. Nr. 54/2009
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen