Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz

Abschnitt:
III. Erschließungsbeitrag

Inhalt:

			

Paragraf:
§008

Kurztext:
Abgabenschuldner

Text:
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
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