Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz

Abschnitt:
II. Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten

Inhalt:

			

Paragraf:
§004

Kurztext:
Abgabenschuldner

Text:
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die bauliche Anlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht.

(2) Bei baulichen Anlagen auf fremdem Grund ist der Eigentümer der baulichen Anlage, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen