(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben. (2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.