Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz

Abschnitt:
II. Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten

Inhalt:

			

Paragraf:
§003

Kurztext:
Abgabengegenstand

Text:
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen