Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008

Abschnitt:
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Inhalt:
3. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
§010

Kurztext:
Sanitäreinrichtungen

Text:
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerks den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
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