Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
IV. Teil

Inhalt:
Wahlen

Paragraf:
§024

Kurztext:
1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen

Text:
Wahlversammlung

Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandantinnen/Kommandanten und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.
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