Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
III. Teil

Inhalt:
Feuerwehrverbände

Paragraf:
§018

Kurztext:
2. Abschnitt - Landesfeuerwehrverband

Text:
Einrichtung des Landesfeuerwehrverbandes

(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband Steiermark.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Lebring - St. Margarethen. Er führt den Namen "Landesfeuerwehrverband Steiermark".
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