Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
III. Teil

Inhalt:
Feuerwehrverbände

Paragraf:
§014

Kurztext:
1. Abschnitt - Bereichsfeuerwehrverbände

Text:
Einrichtung der Bereichsfeuerwehrverbände

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bilden im Bereich jedes politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat, den Bereichsfeuerwehrverband. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz am ordentlichen Wohnsitz der/des BFwKdt und führt neben der Bezeichnung "Bereichsfeuerwehrverband" den Namen des betreffenden politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" zu verlautbaren. Der räumliche Bereich des Bereichsfeuerwehrverbandes ist nach geographischen Verhältnissen und feuerwehrtechnischen Gründen vom Bereichsfeuerwehrausschuss in Abschnitte einzuteilen.

(2) Die Bereichsfeuerwehrverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen