Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz

Abschnitt:
VI. Abschnitt

Inhalt:
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§034

Kurztext:
Übergangsbestimmung

Text:
(1) Die erstmalige Feuerbeschau nach diesem Gesetz ist bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, bis längstens 31. Dezember 2012 durchzuführen.

(2) Sofern Bescheide nach § 7 Abs. 3 Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, mit Bezug auf Hochhäuser noch nicht im Sinne des § 7 Abs. 3a letzter Satz Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, von Amts wegen angepasst wurden, sind sie an § 24 Abs. 4 anzupassen.
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