Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz

Abschnitt:
VI. Abschnitt

Inhalt:
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§033

Kurztext:
Strafbestimmungen

Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

           
1.
 die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
 
2.
 Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
 
3.
 den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt;
 
4.
 die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt;
 
5.
 der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt;
 
6.
 gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt;
 
7.
 im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (§ 28 Abs. 1) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (§ 28 Abs. 2) verletzt;
 
8.
 es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (§ 30 Abs. 1).
 
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
 

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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