Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§015

Kurztext:
Strafbestimmungen

Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

           
a)
 eine Gasanlage ohne die im § 5 vorgesehene Bewilligung errichtet, ändert oder errichten oder ändern läßt;
 
b)
 den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 und 3, § 6, § 7 Abs. 1 bis 8 und § 13 sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
 
c)
 entgegen der Anordnung des § 3 Abs. 6 Gasanlagen errichtet, ändert oder instand setzt oder errichten, ändern oder instand setzen läßt;
 
d)
 die in Entscheidungen nach § 5 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
 
e)
 Anordnungen nach § 7 Abs. 5 und 6, § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 2 nicht befolgt;
 
f)
 das Betreten von Grundstücken nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 nicht duldet;
 
g)
 Gasgeräte entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 weiter betreibt oder die in Bescheiden nach § 16 Abs. 1 festgelegten Bestimmungen und Auflagen nicht einhält;
 
h)
 gemäß § 16 Abs. 2 Prüfungsbefunde nicht fristgerecht vorlegt.
 

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Gelstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.

(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
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