Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§013

Kurztext:
Verhalten bei Gasausströmungen

Text:
Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist - wenn er die Ausströmung
nicht sofort verhindern kann - verpflichtet, gefährdete Personen
zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des
ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungs-
unternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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