Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baugesetz

Abschnitt:
III. HAUPTSTÜCK

Inhalt:
Strafbestimmungen, Übergangs und Schlußbestimmungen

Paragraf:
§117

Kurztext:
Verweise

Text:
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.
(3) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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