Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§010

Kurztext:
Nachträgliche Vorschreibungen

Text:
Ergibt sich nach der Erteilung einer Bewilligung, daß trotz Einhaltung der Bewilligung die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern nicht hinreichend geschützt ist, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.
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