Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§010

Kurztext:
Mitwirkung der Bundespolizei

Text:
Die Organe der Bundespolizei haben hinsichtlich der Kurzparkzonenabgabe einzuschreiten durch

 o  Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und

 o  Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
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