Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§009

Kurztext:
Strafen

Text:
(1)  Wer

	a)	durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe
           hinterzieht oder fahrlässig verkürzt oder

	b)	sonstigen Geboten und Verboten dieses Gesetzes zuwiderhandelt,

	c)	ohne den Tatbestand nach lit.a oder lit.b zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 3 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß verwendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €
220,– zu bestrafen.

 (2)  Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu €
      36,– eingehoben werden.

 (3)  Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
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