Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§005

Kurztext:
Abgabenschuldner, Art der Entrichtung, ...

Text:
Orig. Titel: Abgabenschuldner, Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtungen

 (1)  Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

 (2)  Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, muß die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.

 (3)  Die Art der Entrichtung der Abgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, daß

     *  die Handhabung möglichst einfach ist,

     *  der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand
        möglichst gering ist,

     *  das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und

     *  die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist.

Die Gemeinde muß dafür sorgen, daß jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, vorgesehene Kontrolleinrichtungen in der Gemeinde erwerben kann.

 (4)  Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in dieser Verordnung (Abs. 3) festgelegt werden, daß beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben kann.
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