Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§002

Kurztext:
Kennzeichnung der Abgabepflicht

Text:
(1)  Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gilt § 52 lit.a Z. 13d StVO 1960.

 (2)  Der Beginn der Parkabgabepflicht (§ 1 Abs. 2) ist durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift “Gebührenpflichtige Parkplätze”, deren Ende durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift “Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende” deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.
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