Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§006

Kurztext:
Anzeigepflicht

Text:
(1) Der Anzeigepflicht unterliegen der Anschluß, die
Inbetriebnahme und die wesentliche Änderung (§ 5 Abs 6) von Anlagen
zur Verwendung brennbarer Gase (Gasgeräte), wenn diese an ein
Gasverteilungsnetz eines Gasversorgungsunternehmens angeschlossen
werden sollen oder durch ein solches bereits versorgt werden.

  (2) Der Besitzer der Anlage (des Gasgerätes) hat die Anzeige vor
der Errichtung oder Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung an
die Behörde und das Gasversorgungsunternehmen zu erstatten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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