Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§004

Kurztext:
Gleichwertigkeit

Text:
Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Normen aufgrund von Rechtsvorschriften im Rahmen der Europäischen Integration anzuerkennen sind, gelten als gleichwertig, wenn sie sicherstellen, dass den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprochen ist.
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