Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§002

Kurztext:
Begriffsbestimmung

Text:
Gasförmige Brennstoffe sind jene Brennstoffe, die sich bei einer
Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem
gasförmigen Zustand befinden.
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