Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kanalgesetz 1977

Abschnitt:
Abschnitt IV

Inhalt:
Hauskanäle und Anschlußleitungen

Paragraf:
§019

Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Text:
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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