3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 3. Abschnitt Bekanntmachungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen 2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich 3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat 1. durch eine Bekanntmachung gemäß § 219, oder 2. durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 220 zu erfolgen. (2) Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.