Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt

Inhalt:
2. Teil

Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

1. Hauptstück

Geltungsbereich, Grundsätze

4. Abschnitt

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Paragraf:
§018

Kurztext:
Änderung der Schwellen- oder Loswerte

Text:
(1) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 11, 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 5 und 6, 37, 38, 41 Abs. 2 Z 1, 53 Abs. 4, 70 Abs. 3, 125 Abs. 5, 126 Abs. 1 sowie 141 Abs. 3 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.

(2) Sofern die in den §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 4 Z 3 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 78 der Richtlinie 2004/18/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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