§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 40 die Länder, 2. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister, 3. hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.