IV. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Abschnitt Übergangsbestimmungen Frauenförderung an Justizanstalten § 44. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.