§ 2. Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten: 1. in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows; 2. bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger); 3. in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten; 4. an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.