Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Öltankverordnung

Abschnitt:
II Ölfeuerungsanlagen

Inhalt:
Ölfeuerungsanlagen

Paragraf:
§010

Kurztext:
Prüfung der Lagerbehälter und ölführenden Rohrleit

Text:
Für die Prüfung von Lagerbehältern und ölführenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 19 der Verordnung des Bundes über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sinngemäß.
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