Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Öltankverordnung

Abschnitt:
II Ölfeuerungsanlagen

Inhalt:
Ölfeuerungsanlagen

Paragraf:
§008

Kurztext:
Elektronische Überfüllsicherung

Text:
(1) Lagerbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l müssen mit einer Einrichtung zur Kontrolle der Überschreitung des maximalen Füllstandes (Grenzwertgeber) ausgestattet sein.

(2) Der Grenzwertgeber ist so einzubauen, dass der Lagerbehälter nur bis zu 95 % seines Rauminhaltes gefüllt werden kann.

(3) Der Grenzwertgeber und die Füllleitung sind so einzubauen, dass beim Füllvorgang der Grenzwertgeber nicht bespritzt werden kann.

(4) Der elektrische Stecker des Grenzwertgebers ist in unmittelbarer Nähe des Füllrohranschlusses anzubringen.
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