Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Öltankverordnung

Abschnitt:
II Ölfeuerungsanlagen

Inhalt:
Ölfeuerungsanlagen

Paragraf:
§004

Kurztext:
Aufstellung oberirdischer Lagerbehälter

Text:
(1) Oberirdisch dürfen nur einwandige Lagerbehälter in einer Auffangwanne und doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeigesystem aufgestellt werden.

(2) Oberirdische Lagerbehälter müssen standsicher aufgestellt sein. Die Bildung von Kondenswasser an den Lagerbehältern ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Stahlbehälter sind an der Auflagefläche gegen Feuchtigkeit zu schützen.

(3) Das Volumen der Auffangwanne einwandiger Lagerbehälter muss so groß sein, dass das gesamte Lagervolumen aufgefangen werden kann. Die Auffangwanne muss flüssigkeitsdicht und beständig gegenüber dem gelagerten Heizöl sein. Durch die Bauteile der Auffangwanne dürfen keine Durchlässe, auch nicht für Rohrleitungen, führen. Eine Flüssigkeitsansammlung in der Auffangwanne muss ersichtlich sein oder durch eine Einrichtung zumindest optisch sichtbar angezeigt werden. Auffangwannen im Freien sind so auszuführen, dass keine Niederschlagswässer in die Auffangwanne gelangen können.

(4) Oberirdische doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeigesystem und einwandige Lagerbehälter mit Auffangwanne dürfen im Freien oder, soweit aus Gründen des Brandschutzes zulässig, außerhalb von Brennstofflagerräumen nur aufgestellt werden, wenn keine Brandgefahr und keine mechanischen Beschädigungen zu befürchten sind.

(5) Freiliegende Armaturen von im Freien zugänglichen Lagerbehältern sind gegen Manipulation durch Unbefugte zu sichern. Im Freien verwendete Kunststoffbehälter sind gegen UV-Strahlen zu schützen.

(6) Oberirdische Behälter mit Ausnahme von Batteriebehältern müssen mindestens folgende Abstände aufweisen:

a) zu den Wänden der Auffangwanne an der Seite, an der

   die Ölpumpen oder sonstigen Armaturen angebracht sind       50 cm

   an allen anderen Seiten                                     40 cm

b) zur Decke                                                   25 cm

c) zum Fußboden, sofern es sich nicht um oberirdische

   stehende zylindrische Lagerbehälter mit flachem Boden

   handelt                                                     10 cm

d) zu anderen Behältern                                        40 cm

e) zu Umfassungsbauteilen vor den Einsteigöffnungen des

   Behälters                                                  100 cm

(7) Batteriebehälter dürfen einzeln oder in zusammengeschlossenen Gruppen von höchstens fünf Stück mit einem Rauminhalt von insgesamt nicht mehr als 10.000 l aufgestellt werden. Die einzelnen Behälter müssen voneinander mindestens 4 cm entfernt sein. Der Abstand von den Wänden der Auffangwanne muss an einer Längs- und an einer Querseite mindestens 40 cm, an den beiden anderen Seiten mindestens 5 cm und von der Decke mindestens 25 cm betragen.

(8) Zwischenbehälter sind möglichst im Lagerraum unterzubringen. In Heizräumen dürfen Zwischenbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 500 l ohne Auffangwanne eingebaut werden. Hiebei muss der waagrechte Abstand von Feuerstätten mindestens 1 m betragen.
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