Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheits­gesetz 2008

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:
Der Landtag hat beschlossen:

Paragraf:
§017

Kurztext:
Behörde

Text:
§ 17. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über erstinstanzliche Anträge hat sie binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen der Behörde vorliegen.
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