Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheits­gesetz 2008

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:
Der Landtag hat beschlossen:

Paragraf:
§015

Kurztext:
Warn- und Meldepflicht bei Ausströmen von Gas

Text:
§ 15. Wer das Ausströmen von Gas wahrnimmt und es nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.
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