Der Landtag hat beschlossen:
§ 15. Wer das Ausströmen von Gas wahrnimmt und es nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen. .