Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheits­gesetz 2008

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:
Der Landtag hat beschlossen:

Paragraf:
§006

Kurztext:
Mitteilungspflichtige Gasanlagen

Text:
§ 6. Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher Änderung von der Betreiberin oder vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich mitzuteilen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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