Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Öltankverordnung

Abschnitt:
II Ölfeuerungsanlagen

Inhalt:
Ölfeuerungsanlagen

Paragraf:
§003

Kurztext:
Ausrüstung der Ölfeuerstätte

Text:
(1) Ölfeuerungsanlagen müssen mit einer Explosionsklappe ausgestattet sein, es sei denn, die erforderliche Druckfestigkeit und Betriebsdichtheit von Feuerstätte, Verbindungsstück und Abgasanlage wird nachgewiesen. Explosionsklappen sind so anzuordnen, dass Personen nicht gefährdet werden können.

(2) Zur Durchführung von Rauchgasmessungen ist nach der Ölfeuerstätte an geeigneter Stelle eine verschließbare Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 8 mm anzubringen.

*) Fassung LGBl. Nr. 35/2011
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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