2. Abschnitt Verwaltungsrechtliche Beschränkung des Verkehrs mit Grundstücken 3. Unterabschnitt Grunderwerb durch Ausländer
(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn a) beim Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind, b) beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück, das als Baufläche gewidmet ist, dem Antrag auf Genehmigung eine Erklärung gemäß § 15a Abs. 1 beiliegt; der § 15a Abs. 1 und 2, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 gilt sinngemäß, c) staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und d) ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht. (2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. *) Fassung LGBl.Nr. 5/2019