Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz

Abschnitt:
2.3. Grunderwerb durch Ausländer

Inhalt:
2. Abschnitt
Verwaltungsrechtliche Beschränkung des Verkehrs mit Grundstücken 

3. Unterabschnitt
Grunderwerb durch Ausländer

Paragraf:
§008

Kurztext:
Voraussetzungen

Text:
(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn
a) beim Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind, 
b) beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück, das als Baufläche gewidmet ist, dem Antrag auf Genehmigung eine Erklärung gemäß § 15a Abs. 1 beiliegt; der § 15a Abs. 1 und 2, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 gilt sinngemäß, 
c) staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und 
d) ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht. 

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019
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